Guten Morgen,
zur Zeit bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als der Situation zuzuschauen. Der Gesetzgeber läßt dem künftigen Erblasser bei seiner Vermögensgestaltung -bzw. seiner Vermögensverschleuderung- völlig freie Hand.
Es kann so theoretisch passieren, daß tatsächlich von dem bisherigen Vermögen nichts mehr übrig ist, wenn Ihr Vater verstirbt. Er könnte sogar morgen theoretisch das Grundstück verkaufen und den Erlös im Spielcasino verprassen. Dementsprechend ist die Belastung des Grundstückes mit dem Nießbrauchrecht nicht angreifbar.
Geschützt sind Sie lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Wenn Ihr Vater etwa sein Testament ändern sollte, können Sie als gesetzlicher Erbe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also, wenn Sie alleiniges Kind sein sollten, 1/2) von dem Erben beanspruchen. Gleiches gilt auch für Schenkungen, also etwa der Nießbraucheinrichtung. Auch hier sind Sie zumindest für den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall abgesichert, da hier der geschenkte Gegenstand noch wertmäßig zum Nachteil gerechnet wird. Sie können etwa als Erbe von dem Beschenkten den Ausgleich verlangen.
Zu Lebzeiten können Sie nur dann eingreifen, wenn Ihr Vater geschäftsunfähig werden sollte. Dann können Sie zu seinem Schutz eine Pflegschaft über das Amtsgericht einrichten, um weitere Verschwendung zu vermeiden.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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Danke für diese kompetente Auskunft. Eine Nachfrage: mein Vater wird sein Testament nicht ändern, d.h. seine Freundin bleibt Nießbrauchsberechtigte an der ETW. 10 Jahrezeitraum bezieht sich auf die Zeit zwischen der Eintragung ins Grundbuch und dem Todesfall. Für was und in welcher Höhe kann man hier "Ausgleich verlangen"
Danke und MfG
Guten Tag,
ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn Ihr Vater innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung des Wohnrechtes verstirbt und die Eintragung auf einer Schenkung, also ohne Gegenleistung der Lebensgefährtin erfolgte. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Höhe der Schenkung, also einem Vergleich zwischen dem Wert des Grundstückes ohne bzw. mit dem Wohnrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß