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Alleinerbe Nießbrauch etc

1. März 2006 04:53 |
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Erbrecht


Guten Tag, in einem Berliner Testament haben mich (einziges Kind) meine Eltern als Alleinerbe eingesetzt. Im Testament ist unter Punkt 4. folgendes vermerkt: "der überlebende Ehegatte ist berechtigt, Ziffer 2 (alleiniger Erbe des Längstlebenden ist unser Sohn) ganz oder teilweise aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen"
Meine Mutter ist vor 10 Jahren gestorben. Mittlerweile lebt mein Vater mit einer Lebensgefährtin zusammen und hat für diese ein kostenloses, lebenslängliches Nießbrauchrecht für seine selbst genutzte Eigentumswohnung ins Grundbuch eintragen lassen.
Fragen:
1. dagegen kann ich wohl nichts machen? Ich kann erst über diese Wohnung verfügen, wenn der Nießbrauchsberechtigte gestorben ist.
2. mein Vater zeigt sich seiner Lebensgefährtin gegenüber sehr großzügig, er zahlt gemeinsame Urlaube, läßt auf seine Kosten ihre Wohnung neu einrichten usw usw.
Habe ich hier eine Möglichkeit, dieser Verschwendung Grenzen zu setzen?
Danke und mFG
Carlo

Guten Morgen,

zur Zeit bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als der Situation zuzuschauen. Der Gesetzgeber läßt dem künftigen Erblasser bei seiner Vermögensgestaltung -bzw. seiner Vermögensverschleuderung- völlig freie Hand.

Es kann so theoretisch passieren, daß tatsächlich von dem bisherigen Vermögen nichts mehr übrig ist, wenn Ihr Vater verstirbt. Er könnte sogar morgen theoretisch das Grundstück verkaufen und den Erlös im Spielcasino verprassen. Dementsprechend ist die Belastung des Grundstückes mit dem Nießbrauchrecht nicht angreifbar.

Geschützt sind Sie lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Wenn Ihr Vater etwa sein Testament ändern sollte, können Sie als gesetzlicher Erbe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also, wenn Sie alleiniges Kind sein sollten, 1/2) von dem Erben beanspruchen. Gleiches gilt auch für Schenkungen, also etwa der Nießbraucheinrichtung. Auch hier sind Sie zumindest für den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall abgesichert, da hier der geschenkte Gegenstand noch wertmäßig zum Nachteil gerechnet wird. Sie können etwa als Erbe von dem Beschenkten den Ausgleich verlangen.

Zu Lebzeiten können Sie nur dann eingreifen, wenn Ihr Vater geschäftsunfähig werden sollte. Dann können Sie zu seinem Schutz eine Pflegschaft über das Amtsgericht einrichten, um weitere Verschwendung zu vermeiden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2006 | 09:50

Danke für diese kompetente Auskunft. Eine Nachfrage: mein Vater wird sein Testament nicht ändern, d.h. seine Freundin bleibt Nießbrauchsberechtigte an der ETW. 10 Jahrezeitraum bezieht sich auf die Zeit zwischen der Eintragung ins Grundbuch und dem Todesfall. Für was und in welcher Höhe kann man hier "Ausgleich verlangen"

Danke und MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2006 | 10:46

Guten Tag,

ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn Ihr Vater innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung des Wohnrechtes verstirbt und die Eintragung auf einer Schenkung, also ohne Gegenleistung der Lebensgefährtin erfolgte. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Höhe der Schenkung, also einem Vergleich zwischen dem Wert des Grundstückes ohne bzw. mit dem Wohnrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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