Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Rechtsansicht ist nicht in allen Punkten korrekt.
Die einzelnen Erbfälle des Vaters und der Mutter muessen konsequent auseinandergehalten werden.
Die Mutter konnte über "Ihr Vermögen" daher durchaus frei verfügen. Sie war insbesondere nicht durch ein gemeinschaftsliches Testament oder sonstige letzwillige Verfügungen oder Anordnungen des Vaters beschränkt.
Dass die Erbauseinandersetzung nach dem Erbfall des Vaters bislang unterblieben ist, ändert daran nichts. Jede Person hat insoweit ihr eigenes Vermögen und den darauf bezogenen Erbfall.
Für eine Haftung des Notars oder auch eine solche von Banken besteht nach den von Ihnen geschilderten Umständen kein Anhaltspunkt.
Es kann beim Nachlassgericht angefragt werden, ob eine Nachlassverzeichnis bei den Akten befindlich ist. Dort sollte es einen Vorgang geben, da die Tochter damals eine Erbschein beantragt hat. Ggf. ist in diesem Zusammenhang ein Nachlassverzeichnis erstellt und aktenkundig gemacht worden.
Weitergehende Aufbewahrungpflichten dürften nicht bestehen. Einen Auskunftsanspruch haben Miterben untereinander grundsätzlich nicht. Im Rahmen gemeinsamer Verwaltung des Nachlasses sind Sie aber verpflichtet, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitzuwirken und die Ihnen bekannten Informationen preis zu geben ( allgemeine Auskunftspflicht § 242,666 BGB
).
Ein Auskunftsanspruch gegen die Tochter aus § 2027 BGB
besteht nicht. Ein Miterbe der mit oder ohne Auftrag für alle Miterben den Nachlass in Besitz nimmt, ist nicht nach § 2027, sondern allenfalls aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag zur Auskunft verpflichtet( s.o ).
Grundsätzlich könnte daher noch immer der Auseinandersetzungsanspruch betreffend die nach dem Tode des Vaters begründete Erbengemeinschaft beansprucht werden. Nach § 2042 I BGB
kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beanspruchen.
Denkbar ist allerdings, das der Einwand der Verwirkung vom anderen Miterben erhoben wird, da die Nachlassauseinandersetzung über Jahre hinweg nicht betrieben worden ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
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Diese Antwort ist vom 21.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die erhaltenen Informationen, allerdings bleiben noch Fragen offen.
Wie definiert sich das Vermögen "der verstorbenen Mutter" in Relation zum Gesamterbe (über das ja nur alle gemeinschaftlich verfügen dürfen), auch im Hinblick auf das Vorkausrecht einzelner Sachen der Miterben ?
Die Tochter hat erst jetzt einen Ebrschein beantragt, das sie erst durch das Testament der Mutter erfahren hat, das ihr ein Erbanspruch zusteht.
Gelten die Fristen im Erbfall - 30 Jahre - nicht für die Banken ?
Wie soll denn eine ABwicklung gem. 2042 BGB aufgrund des Testaents der verstorbenen Mutter möglich bzw. real durchführbar sein ?
Mit freundlichen Grüßen
Es gibt kein definiertes Vermögen des Mutter in Relation zum "Gesamterbe". Es gibt nur einen Nachlass des Vater ( übergegangen auf die Erbengemeinschaft ) und einen der Mutter ( nach Testament übergegangen auf den Sohn ).
Dies wird deutlicher, wenn Sie den Nachlass auf Gegenstände beziehen ( Vater war Eigentümer eines Grundstücks, Mutter einer Schmucksammlung ... ) .
Verjährungsfristen für Erbansprüche gelten in der Tat nicht für Banken sondern immer nur im Verhältnis der Erben oder sonst am Nachlass Beteiligten.
Die Erbauseinandersetzung nach dem Vater ist möglich, wird praktisch aber natürlich schwierig, wenn der Nachlass nur in Barvermögen bestand.
Sie sollten die Angelegenheit mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen mit einem örtlichen Anwalt besprechen und dann ggf. die Erbauseinandersetzung betreiben.