Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe für meine Antwort davon aus, dass Ihre Eltern ein echtes „Berliner Testament" geschlossen haben. Bei einem Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Vollerbe/Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten. Dabei verschmelzen das Eigentum des Überlebenden und der Nachlass zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten werden in der Regel die Kinder der Ehegatten Schlusserben des gesamten Vermögens. Der überlebende Ehegatte kann über sein gesamtes Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Der Schlusserbfall tritt erst mit dem Tod des Längerlebenden ein. Dem oder den Schlusserben erwächst durch den Tod des Erstversterbenden noch kein Recht am Vermögen.
Nun zu Ihren Fragen:
War meine Mutter berechtigt, mir das Grundstück mit dem Elternhaus zu schenken? Ja, Ihre Mutter kann durch das Testament nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt werden.
Muss ich es nach ihrem Ableben ggf. an meinen Bruder herausgeben? Das kommt darauf an, was genau im Testament steht und wie die einzelnen Formulierungen auszulegen sind. Eine Herausgabepflicht ist möglich – aber auch eine unangreifbare Schenkung.
Problematisch könnte bei dem Testament Ihrer Eltern sein, dass Ihr „lediger kinderlose Bruder Erbe des Elternhauses sein sollte". Man kann im juristischen Sinne nicht der „Erbe eines Grundstücks" werden. Sollte so eine Formulierung in dem Testament verwendet worden sein, müsste man dieses auslegen. Entweder sollte Ihr Bruder ein Vermächtnis (das Grundstück) bekommen oder der Nachlass soll nach Quoten (z.B. jeder die Hälfte) verteilt werden und bei dieser Verteilung sollte der Bruder das Haus erhalten.
„Ich bin bereit, meinen Bruder geldlich abzufinden, jedoch möchte ich verhindern, dass er das Elternhaus verkauft." Es gibt ein paar Vorschriften im BGB, die dazu führen könnten, dass Sie das Grundstück an Ihren Bruder herausgeben müssten. Wenn Sie nach den §§ 2287
, 2288 BGB
zur Herausgabe verpflichtet sind, dann Hilft Ihnen keine Abfindung. Sie wären zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet.
Sie schreiben, dass Ihre Eltern ein Berliner Testament errichtet haben und dass darin keine Bindungspflicht des Überlebenden steht. Ihre Beschreibung über die Erbschaft am Elternhaus lässt auf ein Problem und auf eine Abweichung vom typischen Berliner Testament schließen.
Leider kann ich Ihnen aufgrund der bisherigen Informationen keine genauere Antwort geben. Dazu wäre es erforderlich, sämtliche Unterlagen zum Testament und zur Schenkung zu bewerten. Diese liegen mir nicht vor. Solange Ihre Mutter lebt, gibt es vielleicht noch Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Schenkung absichern können.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich umfassend beraten zu lassen. Dazu können Sie sich gerne mit einem Auftrag an mich wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Mutter war alleinige Eigentümerin des Grundstücks mit dem Elternhaus. Weshalb kann sie zu ihrem alleinigen Eigentum nicht ihre Meinung ändern? Anders hätte ich es gesehen, wenn mein Vater der Überlebende wäre, dann wäre die von Ihnen eräuterte Verschmelzung des Eigentums zu verstehen. Meine Eltern haben sich als gegenseitige alleinige Erben eingesetzt und verfügt, dass nach dem Tod des Letztlebenden erbt mein Bruder das Grundstück...
Was können wir jetzt noch unternehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Mutter war alleinige Eigentümerin vor der Errichtung des Testaments und vor dem Tod Ihres Vaters. Nach dem ersten Erbfall war Ihre Mutter weiter alleinige Eigentümerin.
Durch das Testament haben Ihre Eltern vorweggenommen, wie sie ihren jeweiligen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln wollen. Mit dem Tod Ihres Vaters wurde diese Regelung bindend. Ihre Mutter hätte z.B. das Erbe nach Ihrem Vater ausschlagen können, um völlig frei über ihr Haus verfügen zu können. So aber ist sie in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt.
Leider kann ich Ihnen mit den vorliegenden Informationen keine Handlungsanweisung geben. Das einzige was ich Ihnen raten kann, ist eine ausführliche Beratung, bei der Ihr Rechtsanwalt alle Unterlagen einsehen kann.
Es wäre denkbar, dass Ihre Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Nachlass auch ungerecht verteilen kann. Dann wäre die Schenkung sicher. Denkbar wäre aber auch, dass Ihr Bruder durch die Schenkung so benachteiligt wurde, dass daraus ein Herausgabeanspruch nach §§ 2287
, 2288 BGB
erwächst. Dann wäre es aber denkbar, dass aus der ungerechtfertigten Bereicherung eine gerechtfertigte gemacht wird und dass so die Schenkung abgesichert wird. Aus den Unterlagen könnten sich weitere Ansatzpunkte ergeben.
Wichtig ist, dass die möglichen Ansprüche Ihres Bruders erst nach dem Tod Ihrer Mutter entstehen. Bis dahin darf er Ihnen den Zutritt zu Ihrem Haus nicht verwehren. Dagegen könnten Sie etwas unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt