Nebenkostenabrechnung: Betreiben eines Gewerbes in einer Wohnung
vom 26.9.2013
50 €
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beantwortet von
Die Art der gewerblichen Tätigkeit zieht keinen bis kaum Publikumsverkehr nach sich und beschränkt sich schwerpunktmäßig auf Computerarbeiten und Telefon. Meiner Einschätzung nach handelt es sich daher um eine nicht dem Vermieter gegenüber unterrichtungspflichtige Tätigkeit (BGH 14.07.2009, AZ: VIII ZR 165/08). ... Mit dem Gewerbe besteht vermieterseitig kein separates Vertragsverhältnis.