Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Bei der Tätigkeit als Netzwerkadministrator sollten Sie sich auf eine Entscheidung des BFH stützen. Danach ist die vergleichbare Tätigkeit als Systemadministrator eine freiberufliche Tätigkeit. BFH, Urteil vom 22. 9. 2009 - VIII R 31/07
(FG Berlin-Brandenburg). Problematisch ist allenfalls, dass Sie noch keinen entsprechenden Studienabschluss haben, auf die sich die Entscheidung bezieht (Diplom-Ingenieur für technische Informatik). Gleichwohl sehe ich die Tätigkeit vergleichbar, so dass es aus meiner Sicht keine Gewerbeanmeldung bedarf.
2. Bezüglich der Einkommenssteuererklärungen sind diese nachzureichen, da Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen. Freiberufler im Sinne des EStG müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zwar kein Gewerbe anmelden, aber das Finanzamt über den Beginn der freiberuflichen Tätigkeit informieren. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen folgt aus § 149 AO
. Auch wenn Sie aufgrund des Gehaltes keine Steuernachzahlungen zu erwarten habe, wird sicherlich ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Insoweit empfiehlt es sich die Steuererklärungen für 2009 und 2008 umgehend einzureichen, da hier wahrscheinlich keine Verspätungszuschläge zu erwarten sind. Die Erklärungen für 2007 und 2006 sollten Sie dann umgehend nachreichen.
3. Der Verspätungszuschlag i.S.d. § 3 Abs. 4 der AO
, kann gegen Sie festgesetzt werden, wenn die erforderliche Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag darf dabei 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO
). Insoweit besteht berechtigte Hoffnung, dass ein Verspätungszuschlag nicht erhoben wird.
4. Hinsichtlich der Angaben ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit eine Einnahme- und Überschussrechnung aufzustellen. Hierbei müssen Sie die Anlagen GSE und EÜR ausfüllen, die Sie entweder beim Finanzamt oder im Internet beziehen können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die zügige und sehr hilfreiche Beantwortung meiner Fragen!
Bezüglich der Einkommenssteuererklärungen habe ich noch eine kleine Nachfrage: Ich fülle diese einfach so aus, als hätte ich die Tätigkeit bereits ordnungsgemäß dem Finanzamt bekannt gemacht und als wäre diese bereits als freiberufliche Tätigkeit anerkannt worden?
Zusätzlich würde ich ein entsprechendes Anschreiben und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beilegen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
mit der Abgabe der Steuererklärung vollziehen Sie die Anzeige, so dass eine gesonderte Anzeige nicht notwenigerweise erforderlich ist und zudem das Finanzamt direkt darauf stößt, dass die Anzeige unterblieben ist.
Insoweit sollten Sie die Steuererklärung nebst Anschreiben abgeben, ohne gesondertes Anschreiben.
Mit besten Grüßen