Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider fehlen Informationen zu der Tätigkeit des Mieters.
Handelt es sich überhaupt um ein Gewerbe in diesem Sinne oder ist es nicht vielmehr eine rein freiberufliche Tätigkeit, die dann diesbezüglich bedeutungslos bliebe?
Wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, liegt kein Gewerbe vor.
Dann erübrigen sich die Problempunkte, da dann keine gesonderte Aufstellung bei den Betriebs- und Nebenkosten erforderlich ist.
Handelt es sich aber tatsächlich um ein Gewerbe in diesem Sinne kommt es auf den Umfang an.
Wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich nur geringfügig beeinflussend auf das Gesamtmietverhältnis wirkt, ist dies unbeachtlich.
Interessant ist hier zu in der Tat die Entscheidung BGH, Urteil vom 11.08.2010, VIII ZR 45/10.
Die Entscheidung 08.02.2006, AZ: VIII ZR 78/05 spielt für Ihren Fall meines Erachtens keine Rolle.
Auch die Entscheidung BGH 14.07.2009, AZ: VIII ZR 165/08 ist hier nicht einschlägig.
Im Ergebnis stellt sich die Situation vorliegend so dar, dass B nicht Recht hat. Es würde keine Änderungen mit sich bringen, wenn man das Gewerbe mit berücksichtigt.
Insbesondere kommt eine Teilung durch drei Parteien nicht in Betracht.
Aber letztlich kommt es darauf an, ob es überhaupt ein Gewerbe ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt