Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
§ 13 WEG besagt zunächst, dass der Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann. Das Eigentumsgrundrecht verleiht dem Wohnungseigentümer jedenfalls die Befugnis, die Nutzung seines Wohnungseigentums aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen.
Grundsätzlich ist eine freiberufliche Tätigkeit in den nach der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichneten Räumen möglich. Ob die Nutzung eines Teils der Wohnung zu Kosmetikbehandlung zulässig ist, hängt, wie Sie richtig feststellen davon ab, ob von der abweichenden Nutzung eine Störung ausgeht oder nicht.
Grenze ist hier im Einzelfall eine etwa unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Eine solche Beeinträchtigung ist bei Betreiben eines Kosmetikstudios als Nebentätigkeit nicht tz erkennen. Von der Rechtsprechung wird dabei auch klargestellt, dass auch ein erhöhter Kundenverkehr allein noch keine Beeinträchtigung darstellt (BayObLG v. 31.8.2000, 2Z BR 39/00, WuM 2000 S. 684).
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Ausführung des beschriebenen Gewerbes steht den Miteigentümern daher auch bei einer Zweckbestimmung der ETW zu Wohnzwecken nicht entgegen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt