in der werkstatt, das getriebe wurde ausgebaut und zerlegt, 3 bauteile (2 zahnräder und synchronkörper) für den vierten gang ersetzt. seitdem schaltet sich der erste gang problematisch (einlegen bei anfahren an der ampel oft erst beim dritten versuch möglich, teilweise nur unter kraftaufwand) und der zweite verursacht ab 40 kmh mahlgeräusche (vergleichbar einem radlagerschaden; liegt aber am getriebe, da das geräusch nur bei getretener kupplung im zweiten gang auftritt). die probleme des vierten gangs sind nach wie vor vorhanden. diese neuen mängel sind bei der werkstatt nach einer im anschluß an die abholung des fahrzeugs erfolgter erneuter probefahrt per vermerk auf dem reparaturauftrag bereits anerkannt. außerdem klemmt inzwischen gelegentlich das ausrücklager der kupplung (wenn das auto ein, zwei tage nicht bewegt wurde, kommt die kupplung nicht sanft, sondern ruckartig, auf einen schlag) und sind bei offenem fenster bei fahrt über deutliche fahrbahnunebenheiten geräusche vergleichbar denen eines undichten auspuffs zu hören (bei ebener fahrbahn keine geräusche). ich habe dem verkäufer eine fruchtlos verstrichene angemessene (15 tage schriftlich/fax-sendeprotokoll + vier wochen nachfrist telefonisch) frist gesetzt, um die sachmängel selber zu beheben. ich könnte jetzt also vom kauf zurücktreten bzw. den kaufpreis mindern. da das fahrzeugmodell seit kurzem nicht mehr gebaut wird und mir recht gut gefällt, würde ich lieber mindern: eigentlich um den differenzbetrag zwischen dem fahrzeug mit intaktem bzw. nicht intaktem getriebe (geminderter preis = wert mit mängel geteilt durch wert ohne mangel multipliziert mit ursprünglichem kaufpreis), sprich dem wert der getriebereparatur (rund 2.300,- euro laut auskunft einer unbeteiligten berliner vw-werkstatt; 2.000,- euro für ein neues austauschgetriebe sowie 300,- euro arbeitslohn). nun könnte sich der verkäufer auf den standpunkt stellen, das fahrzeug hätte ja noch die ihm anhaftende werksgarantie und das getriebe würde kostenfrei repariert - solange und so oft wie nötig, so daß die minderung nicht den wert der getriebereparatur aumachen könne, sondern maximal meine mühen für bringen und holen. andererseits hat meine ausführliche recherche im internet ergeben, daß gesetzliche gewährleistung und werksgarantie parallel nebeneinander her bestehen und voneinander unabhängig zu bewerten sind. frage 1: stimmt das? ... es geht mir nicht darum, den verkäufer auszunehmen (der in seinen augen nichts dafür kann, daß vw ein schadhaftes getriebe einbaut und meine bisherige vertragswerkstatt herumdilettiert; ich würde mich mit deutlich weniger als den o.g. ... die oben genannten 2.300 euro oder nur wenige hundert euro (da dem auto ja die werksgarantie und damit quasi eine gratis-reparatur des getriebes anhaftet)?