Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grds. kann ein gewerblicher Verkäufer die Haftung für Mängel gegenüber Privatpersonen nicht wirksam ausschließen. Dies ergibt sich aus § 475 BGB
. Hiernach sind die Regelungen über die Gewährleistung auch dann anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen.
Einen aus Verkäufersicht "sicheren" Weg, um die Gewährleistung auszuschließen, gibt es demnach nach momentan geltendem Recht nicht. Denkbar wäre es z.B., das Fahrzeug explizit als "Bastlerfahrzeug" zu verkaufen. Dies kann aber nur dann nicht als umzulässiges Umgehungsgeschäft gewertet werden, wenn der Zustand des Fahrzeugs die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" auch zumindest ansatzweise verdient und sich dies entsprechend im Preis des Fahrzeugs niederschlägt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.06.2008
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23:34
Antwort
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