Sehr geehrte Anwälte gehe ich recht in der Annahme, dass ein Mieter neben der Mietminderung auch dann - falls die Bedingungen gegeben sind - nach § 536a BGB Schadenersatz in einem Fall wo die Heizung ausgefallen nehmen kann, wo er sich unterm Strich daran "gesund stößt " Ich bin Teil einer Erbengemeinschaft die aus zwei Häusern besteht und aus mir und meiner Tante besteht Der Mieter beschwert sich, dass die Heizung nicht geht, er wohnt dort noch nicht, ist aber schon am tapezieren Aus mir unerfindlichen Gründen klappt die Reparatur nicht, wohl weil die Tante nicht will Aus der Warte des Mieters ist das nun egal, daher meine Frage : Wenn der Mieter die Miete zu 100 Prozent mindert und in ein Hotel geht, er dann diese Kosten in Form von § 536a Schadenersatz ersetzt haben will und er dann unterm Strich sogar ein Plus hat, muss er dies berücksichtigen? ... Ferner hätte ich gewusst, ob der Mieter ein Rechtsschutzbedürfnis und eine erfolgte Schadenminderungspflicht § 254 BGB in do einem Fall vor Klagebeginn nachweisen muss, da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, wäre auch die Form des § 536c BGB wichtig und ob der Mieter sich einen Eigentümer für die Klage und seine Forderung rauspicken kann ?