Garantiezusage
Sehr geehrter Anwalt,
ich benötigte für mein älteres Fahrzeug ein neues Getriebe. Da mir der Neupreis zu hoch war, bestellte ich bei einem "Getriebeinstandsetzer" ein generalüberholtes G.. Ich suchte mir einen Anbieter heraus, der eine 12-monatige Gewährleistung für seine Getriebe versprach.
Den Einbau ließ ich von einer entsprechenden Markenwerkstatt durchführen. Nach ca. 50 km war das Getriebe funktionslos. Über einen Monat versuchte sich der Anbieter um einen Ersatz zu drücken. (Unterstellungen, Gutachten, Gegengutachten)
Dann hatte er ein Einsehen und lieferte (kostenlos) ein anderes Getriebe, das bislang (4000 km) funktioniert. Für mich waren in dieser Zeit aber zusätzliche Kosten (Aus-, Einbau, Dichtungen, Leihwagen, Standgebühren) entstanden.
Per Einschreiben mit Rückschein forderte ich den Anbieter auf, mir binnen einer Woche die reinen Wechselkosten zu erstatten (die weiteren Kosten würde ich ihm dann erlassen). Bis heute (nach zehn Tagen) habe ich weder einen Geldeingang noch eine Reaktion registrieren können.
Meine Fragen:
1. Muss dieser Anbieter überhaupt die Folgekosten übernehmen oder reicht es, wenn er nur kostenlos Ersatz stellt?
2. Falls er zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet ist, wie sollte ich weiter vorgehen, bzw. auf welche §§ kann ich mich berufen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Bewertung des Fragestellers
3. Mai 2016 | 01:47
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Stellungnahme vom Anwalt:
Warum Sie dann allerdings Bewertungsabzüge vornehmen und auch die Ausführlichkeit abschlägig bewerten, wenn Sie keine Nachfrage haben, ist dann allerdings wenig verständlich. MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg
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