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Garantiezusage

| 1. Mai 2016 13:55 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt,
ich benötigte für mein älteres Fahrzeug ein neues Getriebe. Da mir der Neupreis zu hoch war, bestellte ich bei einem "Getriebeinstandsetzer" ein generalüberholtes G.. Ich suchte mir einen Anbieter heraus, der eine 12-monatige Gewährleistung für seine Getriebe versprach.
Den Einbau ließ ich von einer entsprechenden Markenwerkstatt durchführen. Nach ca. 50 km war das Getriebe funktionslos. Über einen Monat versuchte sich der Anbieter um einen Ersatz zu drücken. (Unterstellungen, Gutachten, Gegengutachten)
Dann hatte er ein Einsehen und lieferte (kostenlos) ein anderes Getriebe, das bislang (4000 km) funktioniert. Für mich waren in dieser Zeit aber zusätzliche Kosten (Aus-, Einbau, Dichtungen, Leihwagen, Standgebühren) entstanden.
Per Einschreiben mit Rückschein forderte ich den Anbieter auf, mir binnen einer Woche die reinen Wechselkosten zu erstatten (die weiteren Kosten würde ich ihm dann erlassen). Bis heute (nach zehn Tagen) habe ich weder einen Geldeingang noch eine Reaktion registrieren können.
Meine Fragen:
1. Muss dieser Anbieter überhaupt die Folgekosten übernehmen oder reicht es, wenn er nur kostenlos Ersatz stellt?
2. Falls er zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet ist, wie sollte ich weiter vorgehen, bzw. auf welche §§ kann ich mich berufen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.

1. Mai 2016 | 16:10

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Verkaufer muss auch für die Kosten nach §§ 437 , 280 BGB aufkommen, wenn ihm ein Verschulden angelastet werden kann, wofür Sie beweispflichtig sind.

Auch kann sich ein Anspruch aus dem von Ihnen genannten Garantieversprechen ergeben, wobei es dann aber auf den genauen Wortlaut ankommt.


Da es insoweit ein Schadensersatzanspruch ist, ist auch keine weitere Fristsetzung erforderlich gewesen.


Schreiben Sie den Verkäufer an, teilen Sie ihm die Kosten mit und fordern Sie ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf.

Nach Fristablauf bleibt dann nur noch die gerichtliche Geltendmachung durch Mahnbescheid oder Klage.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 3. Mai 2016 | 01:47

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Auf seinen Rat hin konnte ich in meinem Rechtsstreit kompetent reagieren. Genau das habe ich gewollt.

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Warum Sie dann allerdings Bewertungsabzüge vornehmen und auch die Ausführlichkeit abschlägig bewerten, wenn Sie keine Nachfrage haben, ist dann allerdings wenig verständlich. MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Mai 2016
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Auf seinen Rat hin konnte ich in meinem Rechtsstreit kompetent reagieren. Genau das habe ich gewollt.


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RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht