Ehefrau ist erwerbsunfähig, und hat keinen Anspruch auf Rente. ... Aus meiner Sicht (und nach allem was ich in entsprechender Fachliteratur gelesen habe) ist das eine Leistung, welche aus dem Einkommen (auch Ehegatten und Trennungsunterhalt = Einkommen) des Partners, welcher nicht für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist, aufgebracht werden muss, in unserem Fall der Ehefrau. Also müsst aus dieser Sicht erst die 3/7 Verteilung des Nettoeinkommens (also 2189,00 statt 1812,00) stattfinden, und DANN müsste mir meine Frau 426,00 (was dann als Stufe 1 richtig wäre, da ihr Einkommen unter 1500,00 Euro liegt) für den Kindesunterhalt erstatten?