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Räumliche Trennung wg. Depression: Unterhalt - Rechtslage

17. August 2009 12:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:06

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau ist akut an einer Depression erkrankt, welche kürzlich ausgebrochen ist. Dem vorausgegangen sind u.A. Fremdgehen ihrerseits und Androhung einer Trennung von mir. Laut ihrer Hausärztin (Therapie wegen Depression ist noch nicht erfolgt - Wartezeiten) wäre eine räumliche, zeitlich begrenzte Trennung therapeutisch evtl. sinnvoll. Tiefgreifende Entscheidungen sollte meine Frau in dieser Situation nicht treffen.

Sachlicher Hintergrund: wir sind seid 7 Jahren verheiratet (mit Ehevertrag), haben einen gemeinsamen Sohn (4 1/2 Jahre) und wohnen in meiner Wohnung (ich bin alleiniger Eigentümer). Meine Frau arbeitet seit knapp 2 Jahren halbtags (08:00 - 13:00 Uhr). Unser Sohn ist ganztags (08:00 - 16:00 Uhr) in einem Kindergarten versorgt. Ich selbst arbeite Vollzeit (09:00 - 19:00 Uhr).

Wenn meine Frau sich nun entschließt dem ärztlichen Rat zu folgen und sich eine eigene Wohnung sucht, wer muss dann die damit verbundenen Kosten (Makler, Miete, Einrichtung, Versicherungen, etc.) tragen? Muss sie Ihr Gehalt dafür aufwenden oder muss ich alles / anteilweise laut Unterhaltsrecht bezahlen? Ich möchte nicht, dass meine Frau auszieht - auch im Hinblick auf die Problematiken, denen unser Kind dann ausgesetzt ist.

Ist es "automatisch" so, dass unser Sohn dann während dieser Übergangszeit (befristete räumliche Trennung) zu ihr ziehen muss, oder kann (sollte?) er auch bei mir in seinem gewohnten Umfeld bleiben? Wie entscheidet die aktuelle Rechtsprechung? Ich könnte mir für die Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr (oder auch länger) eine Tagesmutter leisten.

17. August 2009 | 13:33

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der geschilderten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn Ihre Frau sich von Ihnen trennen und eine eigene Wohnung beziehen will, ist sie zunächst einmal grundsätzlich selber für die Finanzierung verantwortlich.

Ob und in welchem Umfang ihr dabei ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zusteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Das gemeinsame Kind muss nicht zwangsläufig mit der Mutter gehen, sondern kann ohne Weiteres auch in Ihrem Haushalt bleiben. Sollte hierüber keine Einigung erzielt werden können, sollten Sie einen Antrag auf einstweilige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen; dies geschieht beim zuständigen Familiengericht.
Das Gericht orientiert sich dabei am Kindeswohl und prüft, welche Wohnsituation für das Kind das Beste ist. Hier Prognosen abzugeben, ist schwer, da kaum Umstände bekannt sind.

Sofern das Kind bei Ihnen bleibt, gibt es eine Pflicht Ihrer Frau, für den Lebensunterhalt selber aufzukommen; Anspruch auf Trennungsunterhalt wird dann wahrscheinlich icht mehr gegeben sein.

Eigenes Einkommen Ihrer Frau ist auf jeden Fall auf den Bedarf anzurechnen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Anhalt gegeben zu haben. Für weitergehende Beratung und Berechnung, an Hand konkreter Zahlen und Umstände, stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2009 | 13:53

Vielen Dank für Ihre Antwort. Würde ich eventuelle spätere Nachteile davon haben, wenn ich meine Wohnung befristet "räumen" würde, damit meine Frau und unser Kind in einer möglichst unbelasteten Wohnsituation verbleiben können? Mir liegt natürlich sehr viel an einer möglichst baldigen und vollständigen Genesung meiner Frau und an dem Wohl unseres Sohnes.

Ich möchte vermeiden, dass ich Nachteile davon habe, wenn ich jetzt für einen befristeten Zeitraum ihr und unserem Sohn meine Wohnung überlasse und mir anderweitig (für eine befristete Zeit) eine Unterkunft suche.

Noch etwas zu unserer aktuellen Wohnsituation: wir leben in einer großräumigen, sehr exklusiven, denkmalgeschützten Wohnanlage, in der sehr viele Familien mit Kindern leben, zu denen unser Sohn Freundschaften pflegt. Hier kann er "einfach vor die Tür" gehen und quasi unbeaufsichtigt mit den anderen Kindern spielen (das gesamte Areal ist mit einem Zaun umfriedet; es gibt nur zwei Zugänge, von denen nur einer ohne Schlüssel Zugang ermöglicht). Der Kindergarten ist nur ca. 2 km entfernt und ich bringe unseren Sohn jeden Tag in den Kindergarten (Fahrrad / Auto). Er hat natürlich ein eigenes Zimmer und fühlt sich hier "pudelwohl".

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2009 | 14:06

Angesichts der Schilderung der äußeren Wohnsituation ist davon auszugehen, dass gewichtige Gründe im Bereich des Kindeswohles dafür sprechen, den Jungen dort wohnen bleiben zu lassen.

Wenn Sie jetzt ausziehen, geben Sie möglicherweise eine Position auf, vor allem dann, wenn sich diese Situation bei längerer Dauer verfestigt. Es dürfte dann natürlich immer schwerer werden, die Wohnungen wieder zu tauschen, also Sie zurück und Ihre Frau weg.

Dies hat natürlich auch Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Situation.

Sie sollten daher das vermeintliche "Entgegenkommen" genau überlegen und mit den möglichen Nachteilen abwägen.

Vielleicht ist es da sogar besser, Ihrer Frau ein Darlehen zur Einrichtung einer eigenen kleinen Wohnung zu geben.

Ich wünsche Ihnen eine richtige Entscheidung, wie immer sie auch ausfallen mag.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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