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Berechnungsreihenfolge Unterhalt

9. Mai 2023 21:50 |
Preis: 56,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Bei mir gibt es folgende Situation:

Ich habe aus erster Ehe zwei Kinder (8 und 15 Jahre) und einen dynamischen Unterhaltstitel, den ich seit 5 Jahren bediene (aktuell zahle ich 1200 Euro).
Mein Netto Einkommen beläuft sich auf 3700 Euro.

Nun lebe ich in zweiter Ehe getrennt und meine Noch-Ehefrau kann aktuell aus gesundheitlichen Gründen kein eigenes Einkommen generieren und erhält seit einem Jahr 1500 Euro Krankengeld. In dieser Ehe ist ein Kind entstanden, aktuell 2 Jahre alt.

Ich lebe seit der Trennung in unserem Wohnmobil und damit ohne festen Wohnsitz, in Deutschland, arbeite jedoch wie gewohnt weiter bei meinem Arbeitgeber.

Meiner Noch-Ehefrau steht nun Trennungsunterhalt zu. Sie ist zudem in unserem gemieteten Haus (1800 Euro Warmmiete) mit unserem Kind wohnen geblieben. Zusätzlich zum dynamischen Unterhaltstitel aus erster Ehe muss ich nun noch Unterhalt für mein drittes Kind zahlen.

Wie kann ich nun all die Kosten bedienen? Ich möchte mir ungerne einen teuren Anwalt für die ganzen Berechnungen nehmen.

Wenn ich weiterhin die aktuell 1200 Euro an meine erste Ehefrau zahle, bleiben mir noch 2500 Euro für meine zweite Frau und meine drittes Kind. Ich falle dann vermutlich unter meinen Selbstbehalt.
Wie ist die Reihenfolge der Berechnung? Hat der dynamische Unterhaltstitel Vorrang? Berechnet sich der Trennungsunterhalt und der Unterhalt meines 3. Kindes aus den restlichen 2500 Euro? Oder hat der Trennungsunterhalt Vorrang und der dynamische Titel muss mit meiner Abänderungsklage neu berechnet werden?

Mit dem restlichen Selbstbehalt habe ich leider keine andere Wahl, als im Wohnmobil leben zu bleiben. Ich habe also, bis auf den Kredit fürs Wohnmobil (incl Versicherung und Steuern) und meinem Lebensunterhalt keine weiteren Ausgaben.

Könnten Sie mir behilflich sein, in welcher Reihenfolge ich die Kosten berechnen muss und ob eine Abänderungsklage Sinn macht?

Viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen

danach kommen noch mehr Anspruchsberechtigte.

Im Übrigen können Sie wegen bestehender Unterhaltstitel eine Abänderung beantragen, was allerdings nur gerichtlich möglich ist, wenn keine Unterhaltsrückstände auflaufen sollen.

Ansonsten könnten Sie mit den Kindern aus 1. Ehe bzw. der Mutter eine Reduzierung des aktuellen Unterhalts zwar vereinbaren. Da dieser Anspruch aber tituliert ist, würde der Restbetrag auch später noch gefordert werden können.

Daher rate ich davon ab.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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