Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin. ... Das staatliche Kindergeld steht der Antragsgegnerin zu und ist hälftig zu Gunsten des Antragstellers bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden. § 2 Ehegattenunterhalt Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien einen monatlichen, im voraus fälligen Ehegatten-unterhalt von 750,00 € bis zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie xxx xx x, xxx xxx, und Wegfall der Grundstücksbelastungen zu zahlen und für die Zeit danach einen monatlichen, im voraus fälligen Elementarehegattenunterhalt von 790,00 € sowie Altersvorsorgeunterhalt von 200,00 € zu entrichten.