Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes wird der zu zahlende Kindesunterhalt von Ihrem Nettoeinkommen in Abzug gebracht.
2. Grundsätzlich können Sie die Unterhaltsansprüche natürlich selbst berechnen. Eine Reduzierung des Zahlbetrages sollte jedoch erst erfolgen, sofern Ihre geschiedene Ehefrau auf ihre Rechte aus dem bestehenden Titel verzichtet hat, da Ihre geschiedene Ehefrau aufgrund des bestehenden Vergleichs die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betreiben kann.
Sollte sie einer Reduzierung nicht zustimmen ist die Abänderung des Titels erforderlich.
Die Erhöhung der Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich ohne Änderung des Titels möglich. Der Titel dokumentiert lediglich Ihre Vereinbarung. Sollten Sie freiwillig bzw. nach Neuberechnung einen höheren Betrag zahlen wollen, steht dem nichts entgegen. Selbstverständlich könnten Sie jedoch auch über den neu zu zahlenden, erhöhten Unterhalt einen neuen Vergleich schließen.
3. Sofern Sie die Abänderung des Vergleiches begehren, könnte dies einvernehmlich durch einen neuen Vergleich geschehen. Sollte es um die Reduzierung der Unterhaltsansprüche gehen und Ihre geschiedene Ehefrau sich damit nicht einverstanden erklären, müsste die Abänderung im Klagverfahren durch eine Entscheidung des Familiengerichts erzielt werden.
4. Reisekosten, Auslösen und Tagegeld sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Es ist jedoch im Einzelfall zu überprüfen, ob den Gehaltsbestandteilen konkreter Mehraufwand entgegensteht, welcher dann wieder in Abzug zu bringen ist. Zudem ist die häusliche Ersparnis zu berücksichtigen. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird bei den Aufwandspauschalen in der Regel 1/3 als Einkommen angesetzt.
5. Das neue Unterhaltsrecht geht davon aus, dass ein Anspruch des Ehegatten auf Betreuungsunterhalt in der Regel nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gegeben ist. Unklarheit besteht jedoch auch in der Rechtsprechung noch dahingehend, ob der betreuende Elternteil ab dem 3. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung nachgehen muss oder ob zunächst die Teilzeitbeschäftigung genügt.
Aufgrund des Alters Ihrer Tochter müsste Ihre Ehefrau, sofern nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Sollte sie dies entgegen ihrer Obliegenheit nicht machen, ist auf ihrer Seite ein fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wodurch der Unterhaltsanspruch insgesamt reduziert wird. Das fiktive Einkommen ist in der Höhe zu bestimmen, welche von ihr durch Arbeit realisiert werden könnte.
6. Es ist auszugehen von dem tatsächlichen monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 4.500,00. Damit sind Sie in die 9. Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Da Sie jedoch lediglich für Ihre Tochter und geschiedene Ehefrau Unterhalt zu zahlen haben, liegt eine Abweichung vom Regelfall vor und es hat eine Höherstufung zu erfolgen. Nach der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt sich ein zu zahlender Kindesunterhalt von EUR 439,00.
Ihr Einkommen ist zur Berechnung der Einkommensansprüche Ihrer geschiedenen Ehefrau um diesen Kindesunterhalt zu bereinigen, so dass von einem Verdienst von EUR 4.061,00 auszugehen ist.
Die Berechnung des Elementar- Kranken- und Vorsorgeunterhaltes hat in mehreren Schritten zu erfolgen und kann im Rahmen dieses Forums nicht im Einzelnen erläutert werden.
Anhand Ihrer Angaben und ohne Berücksichtigung eines Einkommens bei Ihrer geschiedenen Ehefrau ermitteln sich folgende Beträge:
Ausgehend von einem Durchschnittswert beim Krankenkassenbeitrag von 13,8% ist ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 331,00 zu zahlen.
Bei einem derzeitigen Rentenversicherungsbeitrag von 19,9% ermittelt sich ein Altersvorsorgeunterhalt von EUR 433,00.
Für den eigentlichen Elementarunterhalt ist der Krankenvorsorge- sowie Altersvorsorgeunterhalt vorweg von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Es ermittelt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.297,00.
3/7 dieses Betrages, mithin EUR 1.413,00 stehen Ihrer geschiedenen Ehefrau als tatsächlicher Quotenunterhalt zu.
Sie haben somit einen Gesamtunterhalt von EUR 2.616,00 zu zahlen.
7. Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Unterhaltsberechnung und –prüfung im Rahmen dieses Onlineforums nicht erfolgen kann. Insofern wäre zum einen zu hinterfragen, woher Ihre erhebliche Einkommenserhöhung kommt und ob Ihre geschiedene Ehefrau hieran partizipieren kann. Zudem sind bisher keine weiteren Abzugspositionen bei Ihnen berücksichtigt, wie zum Beispiel Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen etc.
Ferner wäre auch an eine Befristung des Ehegattenunterhaltes zu denken.
Sie sollten daher, auch aufgrund der Schwierigkeit der Berechnung der einzelnen Unterhaltsbestandteile, zur genauen Unterhaltsermittlung einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weitergehende Kosten entstehen werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Web: http://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Krüger.
Vielen Dank für Ihre Auskünfte. Ich möchte Sie bitten, mir auf meine drei Nachfragen eine kurze Antwort zu geben.
Die erhebliche Netto - Einkommenserhöhung kommt zustande, weil ich wieder geheiratet habe und dadurch in Steuerklasse 3 bin (macht ca. 500€ aus), und weil ich auf meinen Dienstreisen viele Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit geleistet habe. Dies ist aber nicht in jedem Monat der Fall. Demnächst wird mein Netteinkommen im Durchschnitt nur noch ca. 3600 € betragen.
Außerdem leiste ich einen jährlichen Betrag zur privaten Altersvorsorge von ca. 600€. Meine Berufsbedingten Ausgaben betragen ca. 60€ im Monat. Kann trotzdem das von mir genannte derzeitige durchschnittliche Nettoeinkommen von 4500€ voll zur Unterhaltsberechnung hinzugezogen werden?
Welches fiktive Einkommen kann bei meiner Ex-Ehefrau zugrunde gelegt werden? Sie ist gelernte Einzelhandelsverkäuferin hat vor und zwei Jahre während unserer Ehe als Altenpflegerin und später als Telefonistin gearbeitet. Welches fiktive Einkommen kann bei meiner zu Grunde gelegt werden?
Wie kann ich, wie von Ihnen vorgeschlagen, den Ehegattenunterhalt befristen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Steuerklassenwechsel und –vorteil aufgrund der neuen Ehe hat grundsätzlich in dieser Ehe zu verbleiben und ist daher bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ihr Einkommen zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes fiktiv zu besteuern ist, entsprechend einer getrennten Veranlagung unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils.
Für die Berechnung des Kindesunterhaltes verbleibt es hingegen bei dem durch den Steuerklassenwechsel erhöhten Einkommen.
Sofern Sie über die Vergütungen aufgrund Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit nicht mehr verfügen, sind diese bei der Einkommensermittlung auch außer Betracht zu lassen.
Sowohl die berufsbedingten Aufwendungen als auch die Altersvorsorge können in voller Höhe vor Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in Abzug gebracht werden. Bzgl. der Altersvorsorge gilt, dass grundsätzlich 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig sind.
Insgesamt wird man bei Ihnen daher nicht mehr von einem monatlichen Einkommen von EUR 4.500,00 ausgehen können. Das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen ermittelt sich anhand der obigen Kriterien und kann im Rahmen dieses Forums nicht ermittelt werden.
Bzgl. der Höhe des fiktiven Einkommens Ihrer geschiedenen Ehefrau müsste man zunächst überprüfen, welche Chancen Sie hat, um eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf zu erlangen. Da sie zuletzt als Altenpflegerin und Telefonistin gearbeitet hat, wird man wohl eher das dortige Einkommensniveau heranziehen. Es wäre zu überlegen, welcher Stundenlohn hier erzielt werden könnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende Festlegung eines fiktiven Einkommens hier nicht erfolgen kann. Im Rahmen von Gerichtsverfahren wird dies teilweise durch Sachverständigengutachten festgestellt. Meiner Meinung nach ist jedenfalls ein EUR 400,00 Job zugrunde zu legen.
Die Befristung des Ehegattenunterhaltes kann zum einen wieder durch eine Vereinbarung erfolgen. Möglich ist auch der Antrag auf Befristung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens.
Die ersten Erfahrungen in der Praxis zeigen jedoch auch hier, dass die Rechtsprechung sich sehr uneinig ist und teilweise äußerst restriktiv die Gesetzeslage anwendet.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin