Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach sehr grober und überschlägiger Berechnung, ergibt sich unter Zugrundelegung Ihrer Einkommensangaben ein Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 56,00 €.
Dabei ist von mir berücksichtigt worden, dass der Vater noch einem weiteren minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter ab Volljährigkeit ebenfalls zum Barunterhalt verpflichtet ist.
Ich gebe aber zu bedenken, dass die Berechnung unbedingt an Hand der genauen Einkommensnachweise der Eltern zu prüfen ist. Meine Einschätzung kann eine Berechnung nicht ersetzten und dient nur als ersten Anhaltspunkt. Darüberhinaus wäre im Anschluss einer genauen Berechnung zu prüfen, ob eine Mangelberechnung durchzuführen ist, da mit dem von mir genannten Unterhaltbetrag und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer gemeinsamen Tochter der notwendige Selbstbehalt um 8,00 € bereits unterschritten ist.
Sollte über den Unterhalt für die Tochter ein Titel bestehen, sollte Ihr Mann unverzüglich einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen. Verringert sich die Unterhaltslast auch nach eingehender Berechnung, muss Ihr Mann die Abänderung des Titels beantragen, da sonst der Unterhaltsbetrag weiter Bestand hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
07.06.2008 | 21:28
Hallo Frau True-Bohle,
wir sind leider noch nicht viel weiter gekommen, da die Exfrau meines Mannes meint, er müsse lt. Düsseldorfer Tabelle Eur 408 bezahlen. Wie haben sie den Unterhalt mit den angegebenen Zahlen berechnet, wieviel wird meinem Mann für unsere 2-jährige Tochter an Unterhalt angerechnet und wie hoch ist sein Selbstbehalt?
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.06.2008 | 10:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Selbstbehalt beträgt gegenüber der Tochter, da diese noch zur Schule geht, 900,00 EUR. Nach Ihren Angaben beträgt das Einkommen 1.150,00 EUR. Die Differenz zu 900,00 EUR beträgt nur 250,00 €.
Insoweit ist bereits aus diesem Grund die Forderung der Mutter unrealistisch. Die Forderung ist auch deswegen nicht zutreffend, da das volle Kindergeld nun anzurechnen ist. Der Bedarf würde daher auch nur 254,00 EUR betragen.
Der Bedarf der 2-jährigen Tochter beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Kindergeldanrechnung 279,00 EUR. Aufgrund der besonderen Berechnungsmethode wird dieser Betrag aber nicht vollständig abgedeckt.
Wegen der genauen Unterhaltsberechnung können Sie sich gerne direkt mit mir in Verbindung. Die genaue Darstellung der Berechnung fällt nicht mehr unter die Erstberatung, zumal es sich hier um eine mehrstufige Berechnung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle