Die Beistandschaft will ab den September rückwirkend das Geld haben, die UVG Stelle ab den Zeitpunkt der Antragsstellung der Kindsmutter, also Oktober und die ARGE beruft sich auf § 1615l BGB und den entsprechenden Paragraphen aus dem SGBII für erbrachte Leistungen an das Kind und die Kindsmutter und will vorrangig das Geld haben und festsetzen was ich an Kindesunterhalt, sowie auch Unterhalt für die Mutter zu zahlen habe solange diese im Leistungsbezug nach SGB II sind. ... Persönlich wäre es mir lieber wenn die Beistandschaft die Verteilung des Geldes an die Kindsmutter, die UVG und Arge übernehmen würde und den Rest, also den Unterhalt der Kindsmutter als auch deren Forderungen aus dem § 1615l BGB bei der ARGE blieben und die ohne den Kindesunterhalt berechnen, denn ich werde länger mit der Beistandschaft zu tun haben als mit der ARGE ( hoffentlich ). ... Ein weiterer Punkt ist, dass meine ehemalige seid April letzten Jahres in einer neuen Beziehung ist, Bilder sind vorhanden von gemeinsamen Aktivitäten, als auch wo Ihr Freund mit dem Neugeborenen Kind zu sehen ist, auch sind beide immer noch in einer „Beziehung“, wie kann hier ein entsprechender Nachweis erbracht, oder wird Beziehung definiert er sorgt ja auch für beide Kinder im Haushalt wenn er da ist und ähnliches.