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Behindertenbetreuung, Umgangsrecht

| 7. März 2009 21:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen / Herren Anwälte,

Meine geschiedene Frau und ich sind gemeinsame Betreuer unseres Sohnes (27J.), der 100 % schwerbehindert ist und ständig eine betreuende Person benötigt. Er wohnt bei mir im Haus und hat ein großes eigenes Zimmer. Seine körperliche und geistige Behinderung ist Folge eines Unfalls. Von dem Geld, das er monatlich von der gegnerischen Versicherung als Ausgleich erhält, beteiligt er sich anteilig an den Haushaltskosten. Dies ist auch alles dem Rechtspfleger des Amtsgerichts bekannt.

Jedes zweite Wochenende befindet sich mein Sohn zu Besuch in der Wohnung seiner Mutter. Während der Trennung und auch noch nach der Scheidung stellte ich das Haus an einem Nachmittag in der Woche zusätzlich für einen Besuchstag „Mutter-Sohn“ zur Verfügung. Diesen freien Nachmittag nutzte ich, um ins Kino zu gehen oder Freunde zu treffen.

Aus verschiedenen Gründen möchte ich aber nun nicht mehr, dass meine geschiedene Frau sich in meiner Abwesendheit in meinem Haus aufhält. Dementsprechend forderte ich den Schlüssel zurück. Ich habe von ihrer Wohnung natürlich auch keinen Schlüssel.

Meine geschiedene Frau ist jedoch der Meinung, da mein Sohn quasi Miete zahlt, dass alle Personen, die meinen Sohn stundenweise betreuen, auch in meiner Abwesendheit gemeinsam mit meinem Sohn oder allein, Zutritt zu seinem Zimmer und damit zum gesamten Haus haben müssen.
Sie droht mir, wenn ich nicht einwillige, dass es bei der alten Regelung bleibt, dass dann die Betreuung meines Sohnes in staatliche Hände kommt.

Mit den anderen betreuenden Personen, die meinen Sohn bei diversen Freizeitaktivitäten begleiten, gibt es solche Probleme nicht. Wir machen uns immer eine Zeit aus, zu der ich wieder zu Hause bin und meinen Sohn in Empfang nehme.

Die gleiche Regelung habe ich meiner Frau vorgeschlagen. Bei dem Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag in der Woche, mache ich ansonsten keine Abstriche.
Nur möchte ich dafür mein Haus nicht mehr zur Verfügung stellen.

Frage:
- Muss ich allen fremden Personen die meinen Sohn außerhalb des Hauses betreuen jederzeit, gemeinsam mit meinem Sohn oder auch allein, Zugang zum Haus gewähren?
- Muss ich, nur weil ich früher einer anderen Regelung zustimmte, lebenslang meiner geschiedenen Frau in der Eigenschaft als Betreuerin Zutritt zu meinem Haus, insbesondere auch in meiner oder meines Sohnes Abwesendheit, gewähren?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie sind Eigentümer Ihres Hauses und damit Inhaber des Hausrechts. Sie können grundsätzlich entscheiden, welche Personen Ihr Haus betreten, dazu gehört auch Ihre geschiedene Frau.

Aufgrund der Schwerbehinderung ist Ihr Sohn nicht wie ein Erwachsener, sondern familienrechtlich wie ein Minderjähriger zu behandeln, der in Ihrem Haushalt lebt. Daher sind Grundsätze der Rechtsprechung zum Umgangsrecht von Elternteilen mit minderjährigen Kindern nach § 1684 BGB anzuwenden. Der Umgangsberechtigte hat das Recht auf Umgang mit dem Kind, wobei dieser Umgang grundsätzlich beim Berechtigten stattfindet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Nur wenn es zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist, hat der Umgang in der Wohnung stattzufinden, in der das Kind lebt. Sie müssen fremden Personen, die Ihren Sohn betreuen keinen Zugang zum Haus oder zum Zimmer des Sohnes gewähren, wenn Sie dies nicht wollen. Ihr Sohn ist nicht Mieter des Zimmers, da er nicht geschäftsfähig ist, er wird rechtlich wie ein Kind behandelt.

Sie sind nicht an die frühere Regelung gebunden. Auch wenn Ihre Ex- Frau Betreuerin ist, hat Sie nicht ein genrerelles Zutrittsrecht. Schn gar nicht ist Sie berechtigt bei Abwesenheit Ihrer Person und des Sohnes das Haus zu betreten. Die Umgangskontakte haben grundsätzlich in der Wohnung der Ex-Frau stattzufinden, oder an anderen Orten die Ihre Ex-Frau frei bestimmen kann. Nur wenn es das gesundheitliche Wohl Ihres Sohnes zwingend erfordern würde, müssten die Besuchskontakte, zumindest teilweise, bei Ihnen stattfinden. Ich gehe nach Ihren Angaben aber nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Falls Ihre Ex-Frau Betreuerin ist, hat Sie grundsätzlich das Recht sich von den Lebensumständen des Betreuten ein Bild zu machen. Gelegentlichen Besuchen in Ihrer Anwesenheit in der Funktion als Betreuerin können Sie sich nicht widersetzen, aber darum geht es Ihnen ja auch nicht. Außerdem geht es dann nur um einige wenige Besuche im Jahr. Die Drohung, dass Ihr Sohn in andere Hände zur Betreung gegeben wird, halte ich für haltlos. Sie können im Ergebnis in der Zukunft so verfahren, wie Sie es sich vorstellen.



Bewertung des Fragestellers 9. März 2009 | 20:46

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