Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie sind Eigentümer Ihres Hauses und damit Inhaber des Hausrechts. Sie können grundsätzlich entscheiden, welche Personen Ihr Haus betreten, dazu gehört auch Ihre geschiedene Frau.
Aufgrund der Schwerbehinderung ist Ihr Sohn nicht wie ein Erwachsener, sondern familienrechtlich wie ein Minderjähriger zu behandeln, der in Ihrem Haushalt lebt. Daher sind Grundsätze der Rechtsprechung zum Umgangsrecht von Elternteilen mit minderjährigen Kindern nach § 1684 BGB
anzuwenden. Der Umgangsberechtigte hat das Recht auf Umgang mit dem Kind, wobei dieser Umgang grundsätzlich beim Berechtigten stattfindet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Nur wenn es zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist, hat der Umgang in der Wohnung stattzufinden, in der das Kind lebt. Sie müssen fremden Personen, die Ihren Sohn betreuen keinen Zugang zum Haus oder zum Zimmer des Sohnes gewähren, wenn Sie dies nicht wollen. Ihr Sohn ist nicht Mieter des Zimmers, da er nicht geschäftsfähig ist, er wird rechtlich wie ein Kind behandelt.
Sie sind nicht an die frühere Regelung gebunden. Auch wenn Ihre Ex- Frau Betreuerin ist, hat Sie nicht ein genrerelles Zutrittsrecht. Schn gar nicht ist Sie berechtigt bei Abwesenheit Ihrer Person und des Sohnes das Haus zu betreten. Die Umgangskontakte haben grundsätzlich in der Wohnung der Ex-Frau stattzufinden, oder an anderen Orten die Ihre Ex-Frau frei bestimmen kann. Nur wenn es das gesundheitliche Wohl Ihres Sohnes zwingend erfordern würde, müssten die Besuchskontakte, zumindest teilweise, bei Ihnen stattfinden. Ich gehe nach Ihren Angaben aber nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Falls Ihre Ex-Frau Betreuerin ist, hat Sie grundsätzlich das Recht sich von den Lebensumständen des Betreuten ein Bild zu machen. Gelegentlichen Besuchen in Ihrer Anwesenheit in der Funktion als Betreuerin können Sie sich nicht widersetzen, aber darum geht es Ihnen ja auch nicht. Außerdem geht es dann nur um einige wenige Besuche im Jahr. Die Drohung, dass Ihr Sohn in andere Hände zur Betreung gegeben wird, halte ich für haltlos. Sie können im Ergebnis in der Zukunft so verfahren, wie Sie es sich vorstellen.
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