Sehr geehrte Ratsuchende,
ich denke nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung schon, dass Sie einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Schwiegereltern haben, sollten diese sich tatsächlich weigern.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes und der dürfte hier vorliegen, denn ein solch wichtiger Grund wird dann angenommen, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehören.
Dabei kann auch der Gesundheitszustand des Totenfürsorgeberechtigten eine Rolle spielen, wenn es ohne eine Umbettung zu einer Verschlimmerung kommen kann, was bei der psychischen Belastung bei Ihnen der Fall sein dürfte.
Da auch das Recht der Totenruhe auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht, eine Rechtsbeziehung zu Ihren Schwiegereltern aber nicht besteht, wird man hier das Antragsrecht der Schwiegereltern zur Umbettung durchsetzen, bzw. gerichtlich ersetzen können.
Sollten diese sich also weigern den entsprechenden Umsetzungsantrag zu stellen, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Hinsichtlich der Kosten besteht nach Ihrer Darstellung die Möglichkeit der Beratungshilfe, ich verweise auf
http://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/
so dass die möglichen außergerichtlichen Kosten dann sehr überschaubar bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Annahme meiner Frage. Ich bin sehr froh zu lesen das ich eine Chance habe.
Bei nachfolgendem bin ich mir nicht ganz sicher ob ich das richtig verstanden habe:
"Da auch das Recht der Totenruhe auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht, eine Rechtsbeziehung zu Ihren Schwiegereltern aber nicht besteht, wird man hier das Antragsrecht der Schwiegereltern zur Umbettung durchsetzen, bzw. gerichtlich ersetzen können."
Würden Sie mir diesen Absatz vielleicht nochmals kurz erläutern?
Vielen Dank auch für Ihren Link !!
Wünsche einen angenehmen Abend
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine rechtliche Beziehung zwischen dem dem Kind und den Großeltern ist nachrangig zum dem Verhältnis Mutter - Kind, so dass Ihre Schwiegereltern aufgrund des nach wie vor bestehenden Persönlichkeitsrechtes letztlich nachrangig zu behandeln sind, da eben die Bindung zwischen Mutter und Kind enger ist und stärker zu berücksichtigen ist.
Zudem sind Sie die Totenfürsorgeberechtigte, so dass auch insoweit Ihre Rechte neben den Persönlichkeitsrechten des Kindes vorgehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg