Am Kfz. sowie am Fahrrad waren keine sichtbaren Schäden zu erkennen, was die Polizeibeamten die vor Ort den Unfall aufgenommen haben auch gesehen und Dokumentiert haben. Als ich bei meiner Versicherung den Schaden meldete, fiel mir auf, dass der Beamte, welcher den Unfallbogen ausgefüllt hatte, fälschlicherweise, einen Frontschaden und nicht wie geschehen eine Seitenschaden angekreuzt hatte. ... Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO: §24 StVG. 40BKat: §3 Abs. 3 BKatV: § 19 OWiG < entgegenkommender > Zeugen: Herr ***** Wegen dieser Ordnungswiedrigkeit wird gegen Sie gemäß § 17 OWiG ein Bußgeld festgesetzt, in Höhe von 85 Euro Gemäß §§ 105 und 107 OWiG sind von Ihnen die entstandenen Kosten zu tragen.