Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Vorab anzumerken ist, dass die Polizei letztlich keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Schuldfrage hat. Diese führt maximal nur Ermittlungen. Soweit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, so hat letztlich die Bußgeldstelle die Entscheidungsbefugnis.
Unabhängig hiervon können Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche, um die es Ihnen geht, wenn Sie von Schmerzensgeld sprechen, außergerichtlich oder notfalls gerichtlich vor dem Zivilgericht durchsetzen.
Der erste Schritt der jedoch im Regelfall betrieben wird, ist außergerichtlich. Zunächst sollte man sich zeitnah nach dem Unfall darum bemühen, seine Schäden von der Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt zu bekommen. Hierbei steht Ihnen gemäß §115 VVG
ein Direktanspruch gegen die Versicherung des Unfallgegners zu. Das bedeutet Sie können sich direkt an die Versicherung des Unfallgegners wenden und Ihren Anspruch hierbei geltend machen. Die Versicherung wird selbstverständlich Ihre Einstandspflicht und den Unfallhergang prüfen. Ein Anspruch auf Ersatz Ihrer Schäden steht Ihnen gemäß §§7
, 18 StVG
dann zu, wenn der Unfallgegner Ihre Verletzungen auch zu verschulden hat. Dies wird im vorliegenden Fall der Knackpunkt sein. Allerdings kann man aus meiner Sicht gut das Verschulden des Unfallgegners begründen. Zwar spricht zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass Sie den Unfall verursacht haben, da Sie wartepflichtig gewesen waren, jedoch kann man in Erschütterung des Anscheinsbeweis einwenden und ggf. auch mit Ihrer Frau unter Beweis stellen, dass von rechts zunächst kein Auto kam und der Unfallgegner für Sie nicht vorhersehbar und unerwartet als Sie bereits mittig der Kreuzung und wieder am beschleunigen waren aus der Straße geschossen kam und dies mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Dies sollten Sie auch bereits in Ihrem Forderungsschreiben deutlich mitteilen, auch, dass dies unter Zeugenbeweis gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass dem Autofahrer ein erhöhte Verpflichtung zur Rücksichtnahme trifft, wenn sich auf der Straße Radfahrer bewegen. Wenn Sie also das Gefühl hatten, dass der Autofahrer absichtlich die Vorfahrt erzwingen wollte, dann könnte hierin ein Verstoß gegen das erhöhte Rücksichtnahmegebot liegen.
Erfahrungsgemäß wird die Versicherung versuchen, den Anspruch zu kürzen. Vermutlich wird die Versicherung eine Mithaftung Ihrerseits i.H.v. 50% vornehmen. Wenn sich die Geschwindigkeitsüberschreitung und der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht darlegen lässt, dann kann es auch passieren, dass die Versicherung vollständig ablehnt. Trotzallem sollten Sie zunächst den Weg des außergerichtlichen Verfahrens nunmehr unverzüglich einschlagen, bereits um die Verjährung zu hemmen und den Gegner in Verzug zu setzen.
Der Höhe nach kann derart pauschal keine konkrete Aussage getroffen werden, was Ihnen letztlich an Schmerzensgeldansprüchen zusteht. Hierzu müssten Arztberichte vorliegen, aus denen genau hervorgeht, welche Verletzungen Sie hatten, wie Sie behandelt wurden, ob Sie krankgeschrieben sind oder waren und ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht oder bestand. Momentan gehe ich davon aus, dass sich der Schadensersatzanspruch zwischen 500,- und 1.000,- EUR bewegen kann. Zudem wird sich anhand verschiedensten Tabellen anhand der Verletzungen orientiert, was hierbei angemessen ist und was andere Gerichte bereits ausgeurteilt haben.
Im Übrigen steht die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches im Ermessen des Gerichtsgemäß §287 ZPO
. Für den Fall der gerichtliche Auseinandersetzung kann Ihrerseits nur ein Schmerzenseld i.H.v. xy nur angeregt werden. Um das Maximale herauszuholen muss dies auch fundiert mit Sachvortrag zum Unfallhergang und Schadensbild untermauert werden.
Wie das Gericht letztlich über die Schuldfrage urteilt, was zwingend Voraussetzung ist, hängt von den vorbenannten Umständen ab. Lässt sich ein enormer Geschwindigkeitsverstoß des Unfallgegners sowie das Erzwingen der Vorfahrt nachweisen, dann dürfte den Unfallgegner das komplette Verschulden treffen. Ihnen würde dann keine Betriebsgefahr zukommen, die Sie sich grds. anrechnen lassen müssen, wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen. Der Gegner würde dann zu 100% für alle Schäden, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haften. Ich bitte aber um Verständnis darum, dass dies nur eine Prognose darstellt, die anhand Ihrer jetzigen Angaben erstellt wird.
In Folge der Problembereiche, die sich im Verkehrsunfallrecht stellen, ist in jedem Fall anzuraten sich bei der Abwicklung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies bereits deshalb, da die Versicherung in jedem Fall versuchen wird, lediglich das Minimum möglicher Ansprüche zu zahlen. Auch ist die rechtliche Einlassung und der Sachvortrag, der vorliegend zu bringen ist, von wesentlicher Bedeutung, da Sie zunächst das Problem haben, dass gegen Sie der sogenannte Anscheinsbeweis spricht.
In Höhe des Verschuldens des Gegners hat dieser auch die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch die Verfolgung Ihrer Ansprüche entstehen. Haftet der Gegner also beispielsweise zu 75% müsste dieser auch Ihre Kosten für einen Anwalt zu 75% tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein. Sollten weitere Fragen bestehen, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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