Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Hier sind Sie offensichtlich im Rahmen eines Rücktritts zur Rückabwicklung verurteilt worden.
Gem. § 325 BGB
kann neben dem Rücktritt auch Schadensersatz geltend gemacht werden, was der Käufer/Kläger hier offensichtlich bereits beispielsweise in Bezug auf die Transportkosten, etc. getan hat.
Grundsätzlich sind angemessene und erforderlichen Standgebühren ebenfalls erstattungsfähig.
Hier ist aber zum einen das Wort „erforderlichen" sowie die sog. Schadensminderungspflicht des Geschädigten (hier also des Klägers) erheblich.
Der Kläger darf insoweit nicht wahllos Standgebühren auflaufen lassen bzw. muss den Schaden so gering wie möglich halten. Er darf also nicht pauschal aus dem Vollen schöpfen.
Hier bestehen aus meiner Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Berechtigung der Höhe der Kosten.
Zunächst müsste geprüft werden, ob der Käufer hier ihm zumutbare andere und günstigere Unterstellmöglichkeiten (z.B. Anmietung einer Garage) gehabt hätte.
Weiterhin stand das Fahrzeug im Freien, so dass hier grundsätzlich Bedenken daran bestehen, ob die Unterbringung insgesamt überhaupt erforderlich gewesen ist (hier könnte man höchstens mit Überwachungs- /Sicherheitsargumenten aus Sicht des Käufers kommen.
Zudem wäre zu prüfen, ob das Fahrzeug durch das Unterstellen im Freien am Lack beschädigt wurde. Gegebenenfalls könnten Sie hier dann sogar Schadensersatz geltend machen.
Da Sie hier viele gute Argumente haben sich gegen die Forderung zumindest hinsichtlich der Höhe zu verteidigen, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Abwehr der Forderung beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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