Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit dem Ihnen übersandten Bussgeldbescheid ist das Verwaltungs- oder Vorverfahren beendet worden.
Nach § 67 I OWiG
müssen Sie gegen diesen Bußgeldbescheid bei der Ausgangsbehörde Einspruch einlegen.
Die Frist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG
).
Die Einspruchsschrift muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, also bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, rechtzeitig eingehen.
Hält die Bußgeldbehörde den Vorwurf aufrecht, dann übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG
).
Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft geht die Entscheidungskompetenz auf diese über. Die Staatsanwaltschaft kann sonach eine eigenständige Entscheidung treffen, nach der das Verfahren eingestellt wird, oder weitere Ermittlungen angestellt werden.
Ansonsten leitet die Staatsanwaltschaft die Akten an die zuständige Abteilung des Amtsgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens weiter.
Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren Einspruch begründen.
Sie sollten Verwaltungsbehörde darauf hinweisen, dass Sie aufgrund des Sonnenstandes die Radfahrerin nicht erkannt haben und nicht erkennen konnten.
Diesbezüglich sollte für das OWiG-Verfahren dasselbe gelten wie für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
Genau so wenig, wie von Ihnen die Verletzung der Radfahrerin Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, kann Ihnen eine fahrlässige Vorfahrsverletzung zum Nachteil der Radfahrerin vorgeworfen werden.
Die Staatsanwaltschaft wird daher in Ansehung der Einstellung der fahrlässigen Körperverletzung auch diesen Vorwurf einstellen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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