Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen könnten sowohl die Rechte aus einer arglistigen Anfechtung gemäß § 123 BGB
als auch Sachmängelgewährleistungsrechte zustehen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Gewährleistungsrechte ergibt sich allerdings eine Problematik dahingehend, dass ein Käufer, bevor er weitergehende Rechte geltend macht (Schadensersatz, Rücktritt), dem Verkäufer zunächst eine Gelegenheit geben muss, die Schäden selbst zu beseitigen. Hier haben Sie leider den Fehler gemacht, nicht zunächst dem Verkäufer zu Beseitigung der Mängel aufzufordern, sondern sich gleich an einen anderen Kfz-Mechaniker zu wenden. Ist dies, wie bei Ihnen, nicht geschehen, muss der Verkäufer die Kosten einer eigenmächtigen Selbstvornahme durch den Käufer nicht übernehmen. Etwas anderes könnte sich nur aus dem Aspekt heraus, dass der Verkäufer die Übernahme der Kosten am Telefon bestätigte ergeben. Dies erscheint aber zum einen deswegen zweifelhaft, da ein Beweis wohl kaum gelingen könnte, sollte der Verkäufer die Zusage bestreiten. Und zum anderen ist zweifelhaft, ob sich der Verkäufer hieran tatsächlich binden lassen muss. Aus diesem Grunde kann ich Ihnen zunächst leider nicht dazu raten, die von Ihnen aufgewendeten Kosten von dem Verkäufer zurück zu verlangen.
Aufgrund der beschriebenen Rechtslage können Sie den größtmöglichen finanziellen Vorteil für sich nur dann beanspruchen, wenn sie entweder vom Vertrag zurücktreten können oder aber erfolgreich eine Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel erklären.
Für einen Rücktritt müssen die von Ihnen genannten Mängel auch juristisch als solche zu bezeichnen sein. Außerdem dürfen diese auch nicht unerheblich sein. Ein Mangel im juristischen Sinne läge dann nicht vor, wenn dieser auf Verschleiß beruhte. D.h., dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn ein Defekt auftritt, der auf einem natürlichen, normal fortschreitenden Verschleiß beruht und altersentsprechend ist. Hinsichtlich einiger der von Ihnen genannten Mängel kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Verschleiß handelt. Aber insbesondere hinsichtlich der Mängel an den Trommelbremsen, der Antriebswelle, der Achsmanschette sowie auch der Zylinderkopfdichtung und Lichtmaschine lassen insgesamt auf das Vorliegen erheblicher Mängel schließen. Nach erster Einschätzung legen diese Fehler das Vorliegen eines Mangels nahe. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch erst nach Kenntnis der gesamten Sachlage erfolgen. Sollten Sie die Zylinderkopfdichtung und die Lichtmaschine noch nicht repariert haben, lassen Sie dies unbedingt erst nach Rücksprache mit einen Anwalt in die Wege leiten. Gegebenenfalls muss dem Verkäufer auch diesbezüglich noch das Recht eingeräumt werden, die Mängel selbst zu beseitigen.
Unklar ist mir bislang, wie ihre Äußerung zu der neuen Karosserie zu bewerten ist. Sollte ich richtig in der Annahme gehen, dass eine falsche Identifikationnummer vorliegt, berechtigt alleine dieses zum Rücktritt.
Darüber hinaus könnte der Verkäufer auch arglistig gehandelt haben. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, liegt der Verdacht nahe, dass der Verkäufer einige der Mängel, insbesondere hinsichtlich der Karosserie, bekannt waren oder zumindest für möglich hielt.
Insgesamt hat sich ihre Rechtsposition zwar durch die Beauftragung einer anderen Werkstatt zwar verschlechtert. Mit den richtigen Weichenstellungen können Sie sich jedoch meines Erachtens noch weitgehend schadlos halten. Eine Klage erscheint daher nicht aussichtlos.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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