Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es steht hier der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB
) im Raum. Wenn Sie tatsächlich Ihre Personalien einer feststellungsbereiten Person vor Ort mitgeteilt haben, schließt dies den Tatbestand des § 142 StGB
aus. Wenn der Zeuge nun jedoch plötzlich etwas anderes behauptet, ist dies für Sie durchaus problematisch.
Ihr Verteidiger sollte daher durch geschickte Befragung des Zeugen versuchen, die Situation zu retten.
Im Falle einer Verurteilung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die konkrete Höhe der Strafe hängt von vielen Faktoren ab, die hier nicht Gegenstand der Sachverhaltsschilderung waren (Vorstrafen, persönliche Situation, geleistete Schadenswiedergutmachung, ...).
Zudem haben Sie im Falle einer Verurteilung auch damit zu rechnen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wird (vgl. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB
). Die Sperrfrist beträgt dabei 6 Monate bis zu 5 Jahren (§ 69a StGB
).
Der Umstand, dass Sie noch in der Probezeit sind, macht das Ganze nicht einfacher. Sie haben daher damit zu rechnen, dass Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen. Dies wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet und ist in der Regel mit Kosten von ca. 500 Euro verbunden. Zudem wird Ihre Probezeit verlängert.
Ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte kann ich leider keine weitergehenden Ausführungen machen, die Ihnen weiterhelfen würden. Besprechen Sie die Sach- und Rechtslage daher am besten mit Ihrem Verteidiger, da dieser die Ermittlungsakten kennt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Danke für Ihre Antwort. Aber ich stand am Unfall ca 2,5-3 stunden. Dies können 2 nachbarn bezeugen und noch der opa meiner Tochter. Zählt es als unfallflucht.vielen dank für alles.
Wenn die Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigen, dass Sie nach dem Unfall so lange Zeit gewartet haben, scheidet eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht in der Tat aus.
Auch ein Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB
käme dann konsequenterweise nicht in Betracht.
Ihr Verteidiger sollte diese Verteidigungsstrategie verfolgen.
Für das bevorstehende Verfahren wünsche ich Ihnen viel Erfolg.