Der Diensteanbieter "behauptet" aber, dass dieses gezielte Suchen nach den Verstößen ihm aufgrund der Größe der Datenbank technisch nicht möglich (und somit nicht zumutbar) ist. dazu fand ich im WWW folgendes Urteil: (aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte ... eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/TDG/8.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 8 TDG: Allgemeine Grundsätze">§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG</a> ist auf alle Diensteanbieter nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/TDG/9.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 9 TDG: Durchleitung von Informationen">§§ 9</a> bis <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/TDG/11.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 11 TDG: Speicherung von Informationen">11 TDG</a> anwendbar (Quelle: http://www.flick-sass.de/bgh_internetversteigerung.html) Es handelt sich um eine .de Domain und der Diensteanbieter ist eine in Deutschland ansässige 2Personen GbR (ein Gesellschafter ist Domaininhaber, der andere ist als Admin-C der Domain eingetragen) Meine Fragen lauten nun: a) Wer entscheidet, was für den Diensteanbieter technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen sind, um die bislang unentdeckten Urheberrechtverletzungen zu suchen und zu löschen. b) Wie hoch schätzen Sie die Erfolgschance ein, dass ich einen strafbewährten Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter durchbekomme?