Mai 2006 erhielt ich eine Abmahnung bezüglich meines Internetshops wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und des Prinzips des Vorrangs der Individualabrede. ... Der Text lautet wie folgt: Unterlassungserklärung zum Aktenzeichen-Nr.: XXX Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen verpflichte ich, XX, mich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich, folgendes auf www.XXX.de im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen: In der Werbung, im Internet oder in sonstiger Weise Waren zum Ab-schluss eines Fernabsatzvertrages anzubieten, ohne dass sich die Versandkosten entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet, oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu den Versandkosten hin-geführt wird und/oder In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klausel zu verwenden: „Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn XX ausdrücklich und schriftlich zustimmt.“ Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungs-versprechens ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,--Euro (fünftau-sendeinhundert Euro), zu zahlen.