Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie stellen eine Vielzahl an Fragen, die ich aufgrund Ihres Einsatzes nur in der gebotenen Kürze beantworte.
Zu 1.: Das Schreiben per Post ist ok. Ein Einschreiben stellt für den Absender lediglich den Beleg des Zugangs dar und ist im übrigen ohne weitergehende Rechtswirkung.
Zu 2.: Sie müssen bei Ihrem Provider nachfragen, ob er diese Daten noch zur Verfügung stellen kann. Rechtliche Hindernisse gibt es m.E. nicht, weil es sich um Ihre Daten handelt.
Zu 3.: Die von Ihnen benannte Richtlinie wurde noch nicht umgesetzt. Die Deckelung der Abmahnkosten tritt erst ab heute in Kraft und gilt erst für Urheberrechtsverletzung, die ab dem 1.9.08 begangen werden.
Zu 4.: Rechtschreibfehler hindern i.d.R. nicht die Wirksamkeit einer Abmahnung.
Zu 5.: Die Höhe des Schadensersatzes kann ohne Vorlage der Abmahnung von hier aus nicht geprüft werden. Für einen unbekannten Künstler erscheinen 1.750,- € an Lizenzgebühr jedoch relativ hoch.
Zu 6.: Bevor Sie die Frage nach dem Sinn einer Abmahnung stellen, müssen Sie prüfen, ob Sie überhaupt zu einer Abmahnung berechtigt sind. Nur in diesem Fall könnten Sie mit Gegenansprüchen aufrechnen.
Zu 7.: Wenn Sie nachweislich nicht zu Hause waren, wäre dies ein guter Ansatzpunkt, die Abmahnung zunächst unter Hinweis auf die fehlende Täterschaft zurückzuweisen. Die Haftung des Anschlußinhabers ist in der Tat umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Zu 8.: Die Kosten des Anwalts werden vermutlich ohne MwSt angegeben, weil diese Kosten als Schadensersatz des Mandanten des Anwalts geltend gemacht werden. Wenn dieser Mandant Unternehmer ist, wird er zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Die MwSt stellt daher für ihn keinen Schaden dar.
Zu 9.: Diese Frage kann nicht beantwortet werden, ohne die Unterlassungserklärung vom Wortlaut her zu kennen.
Zu 10.: Wenn der Mandant seine eigenen Stücke verbreitet, begeht er keine Urheberrechtsverletzung an seinen eigenen Werken. Es ist seine eigene Entscheidung, ob er die Stücke verbreitet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -