Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Selbstverständlich würde ich Ihre Vertretung übernehmen. Allerdings gibt es hier zwei Probleme zu Ihrer Vorstellung.
Zum einen kommt eine anonyme Abmahnung nicht in Betracht, da ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss und somit Ihre Vertretung angezeigt werden müsste.
Darüber hinaus ist fraglich, ob eine abmahnfähige Handlung vorliegt. Teile der Rechtsprechung bejahen dies (LG Berlin, LG Hamburg, LG Frankfurt/Main). Diese Auffassung dürfte die wohl überwiegende Meinung sein. Mit zutreffenden Argumenten geht jedoch beispielsweise das LG Düsseldorf (12 O 311/01
) davon aus, dass die Impressumpflichtverletzung wettbewerbsneutral ist, so lange der Anbieter nicht verschleiert wird. Der ersten Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof wohl mittlerweile angeschlossen (I ZR 228/03
).
Insoweit dürfte mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung eine Abmahnung möglich sein, allerdings nur unter den o.g. Umständen. Bei weiterem Bedarf wenden Sie sich bitte telefonisch an mein Büro, damit wir alles weitere besprechen können.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Antwort
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