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Falsche Telefonnummer im Internet

| 27. Dezember 2012 17:41 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


18:21

Das Stadtportal muenchen.de veröffentlicht Termine für Veranstaltungen. Dazu stellt es teilweise auch Telefonnummern zur Verfügung. Bei einer Veranstaltung des Flughafen Münchens steht nun meine privat und geschäftlich genutzte Telefonnummer anstelle der Rufnummer des Flughafen Münchens.

Link:
http://orte.muenchen.de/119136.html#ratingSaved

Ich erhalte bis spät nachts Anrufe mit Fragen zur aktuellen Silvesterveranstaltung.

Die Telefonnummer ist dort reingerutscht, da ich als Veranstalter bis Anfang Juli 2011 Veranstaltungen am Flughafen München durchgeführt habe. Diese Veranstaltungen sind aber seit Juli 2011 nicht mehr existent, da das Gelände bebaut werden soll. Das Stadtportal wurde mehrfach in der Vergangenheit aufgefordert diese Rufnummer zu entfernen, was auch passiert ist. Jetzt ist diese Rufnummer aber wieder veröffentlicht worden. Nachweisbar ist das jedoch nicht mehr, da die entsprechende Festplatte mit den gespeicherten Emails defekt ist (theoretisch wäre die Platte für ca. 1.000 Euro wieder herstellbar, welche Daten gerettet werden können, ist dabe aber noch zweifelhaft).

Ich würde gerne diese Rufnummer kurzfristig entfernen lassen und vor allem gerne sicherstellen, dass sie nicht wieder veröffentlicht wird. Welche Möglichkeiten habe ich / wie schnell muss diese Rufnummer entfernt werden.

27. Dezember 2012 | 18:06

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Sie haben hier Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB .

Sie könnten also die Gegenseite unter Fristsetzung abmahnen und die Abgabe einer starfbewehrten Unterlassungserklärung fordern.

Sollte die Gegenseite innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 7 Tage) nicht reagieren, könnten Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die auf Unterlassung/Entfernung der Nummer gerichtet wäre.

Vorher sollten Sie die Gegenseite aber noch ein letztes mal unter Fristsetzung (s.o.) nachweisbar (per Einschreiben) abmahnen oder direkt über einen Rechtsanwalt abmahnen lassen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2012 | 18:12

Bedeutet die Antwort, dass ich alle Anrufe zur aktuellen Silvesterveranstaltung tatsächlich hinnehmen muss? Die Anrufe haben am 24.12. begonnen. Anrufe bei dem Portalbetreiber blieben unbeantwortet obwohl ich während der Bürozeiten dort angerufen habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2012 | 18:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sofern es wirklich ständig Anrufe bis tief in die Nacht geben würde, könnten Sie sofort eine einstweilige Verfügung aufgrund der besonderen Dringlichkeit beantragen.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie dieses im Streitfall auch nachweisen müssten.

Das Gericht würde von Ihnen verlangen, die besondere Dringlichkeit nachzuweisen. Zudem hätte das Gericht einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, weshalb ich Ihnen zunächst eher zu einer anwaltlichen Abmahnung raten würde (die Kostne hierfür müsste grundsätzlich die Gegenseite tragen). Erfahrungsgemäß ist dieses in der Praxis oftmals völlig ausreichend.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Dezember 2012 | 18:46

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Einwandfrei verständlich formuliert. Ich habe der Gegenseite heute telefonisch nochmals die Möglichkeit gegeben den "Fehler" bis morgen Mittag 12 Uhr zu beseitigen. Danach komme ich gerne auf Ihr Angebot einer anwaltlichen Abmahnung zurück. Vorerst herzlichen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Dezember 2012
5/5,0

Einwandfrei verständlich formuliert. Ich habe der Gegenseite heute telefonisch nochmals die Möglichkeit gegeben den "Fehler" bis morgen Mittag 12 Uhr zu beseitigen. Danach komme ich gerne auf Ihr Angebot einer anwaltlichen Abmahnung zurück. Vorerst herzlichen Dank!


ANTWORT VON

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