Sehr geehrter Fragesteller,
in einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Köln, 14 O 320/12
, sämtliche Ansprüche der Vermieters bei untervermieteter Wohnung abgelehnt.
Es wurde sowohl die Haftung als Täter als auch als Störer verneint. Auf die Unterrichtung der volljährigen Untermieter kann es insoweit gar nicht mehr an.
Die Entscheidung können Sie in der Datenbank des Landes NRW nachlesen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html
Hierauf sollten Sie sich berufen, daher zu den einzelnen Fragen:
1. ja, das sehe ich genauso
2. genau
3. Nein, dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage
4. Ja, der Bundesgrichtshof (Urteil vom 28. Februar 2013 · Az. I ZR 237/11
) hat genau hierzu ein rechtliches Interesse bejaht:
"Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung den Versuch unternommen, von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Für das Verhalten des Beklagten bestand aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. "
5. Hier ist von einer Haftung auszugehen, da das bloße Berufen auf einen anderen nicht ausreichen wird und damit der Darlegungslast nicht genügt wird. Hier ist also davon auszugehen, dass beide jeweils haften würden.
6. Derartige Erklärungen sollten im Einzelfall genau geprüft werden, Muster werden Sie jedoch als Ansatz im Internet finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Sehr geehrter Herr Steiniger,
herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mir bereits sehr weitergeholfen hat. Zu meinem 5. Punkt habe ich noch eine Rückfrage. Mir ist dazu gerade das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.10.2014, Aktenzeichen 42 C 396/13
, untergekommen, in dem ebenfalls bei einem Ehepaar keine Haftung des einen oder anderen ausgesprochen wurde.
Wissen Sie dazu genaueres?
Die Entscheidung des AG Bielefeld stellt sich gegen die herrschende Rechtsprechung des BGH in der sogenannten „Morpheus"-Entscheidung (Urteil des BGH vom 15.12.2012 – I ZR 74/12
). Dort hat der BGH festgestellt, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft bestehe.
Genau dies hat das AG Bielefeld verneint.
Es ist davon auszugehen, dass die meisten Amtsgerichte dies jedoch anders sehen, was auch die tägliche Erfahrung zeigt.