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Internetrecht, Abmahnung wegen Filesharing, Wohnung untervermietet

7. April 2015 11:58 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation: Ich habe meine Wohnung (bis auf ein Zimmer, dass ich allerdings nur zum unterstellen meiner Sachen nutze) untervermietet an ein befreundetes Ehepaar, bewohne die Wohnung selbst nicht.

Meinen Internetanschluss habe ich nach aktuellem technischen Stand verschlüsselt, und meinen Untermietern zur Nutzung überlassen.

Nun erhielt ich als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen eines von meinem Anschluss aus zum Download angebotenen Films.

Mit den Untermietern habe ich gesprochen, sie würden sämtliche Verantwortung und Kosten übernehmen. Mir geht es darum, die Kosten (für beide Seiten in Summe) dennoch so niedrig wie möglich zu halten.

Ich möchte Sie daher um eine Einschätzung der folgenden Strategie und ggf. um Alternativvorschläge bitten:

1) Gehe ich recht in der Annahme, dass ich weder als Täter / Mittäter noch als Störer in Anspruch genommen werden kann, da ich mein Netz ordnungsgemäß abgesichert habe und mich ohne vorherige Vorkommnisse keine Belehrungs- oder Kontrollpflichten bezüglich meiner Untermieter treffen, zumal ich ohne selbst in der Wohnung zu wohnen auch keine tatsächliche Kontrollmöglichkeit habe?

2) Ist es dann ratsam, der abmahnenden Kanzlei folgendes zu schreiben:
- dass man die Wohnung untervermietet hat und selbst nicht dort wohnt,
- dass man die Untermieter nach Erhalt der Abmahnung belehrt und ihnen untersagt hat, weiterhin illegal urheberrechtlich geschütztes Material zum Download anzubieten.

3) Ist man verpflichtet, darüber hinausgehend weitere Unterlassungserklärungen abzugeben, z.B. alle zukünftigen Untermieter ebenfalls zu belehren, oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen

4) Wenn nun gleichzeitig meine Untermieter bereits eine Unterlassungserklärung abgeben, rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtsplicht, keine illegalen Downloads anzubieten, ohne dass sie vorher Post von der Kanzlei erhalten haben, können sie dann noch kostenpflichtig abgemahnt werden?

5) Gesetzt den Fall, es kann nicht nachgewiesen werden, wer von den beiden (oder ob überhaupt einer von ihnen) den Film zum illegalen Download bereitgestellt hat, haften sie dann dennoch auf Schadenersatz, nach dem Motto einer von beiden muss es gewesen sein, und bei ihnen als Eheleute käme das Geld sowieso aus der gleichen Kasse?

6) Gibt es einen Mustertext für derartige Unterlassungserklärungen?

Ich hoffe, dass Sie mir in dieser Sache weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

in einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Köln, 14 O 320/12 , sämtliche Ansprüche der Vermieters bei untervermieteter Wohnung abgelehnt.

Es wurde sowohl die Haftung als Täter als auch als Störer verneint. Auf die Unterrichtung der volljährigen Untermieter kann es insoweit gar nicht mehr an.

Die Entscheidung können Sie in der Datenbank des Landes NRW nachlesen:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html

Hierauf sollten Sie sich berufen, daher zu den einzelnen Fragen:

1. ja, das sehe ich genauso
2. genau
3. Nein, dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage
4. Ja, der Bundesgrichtshof (Urteil vom 28. Februar 2013 · Az. I ZR 237/11 ) hat genau hierzu ein rechtliches Interesse bejaht:

"Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung den Versuch unternommen, von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Für das Verhalten des Beklagten bestand aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. "

5. Hier ist von einer Haftung auszugehen, da das bloße Berufen auf einen anderen nicht ausreichen wird und damit der Darlegungslast nicht genügt wird. Hier ist also davon auszugehen, dass beide jeweils haften würden.

6. Derartige Erklärungen sollten im Einzelfall genau geprüft werden, Muster werden Sie jedoch als Ansatz im Internet finden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2015 | 14:46

Sehr geehrter Herr Steiniger,

herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mir bereits sehr weitergeholfen hat. Zu meinem 5. Punkt habe ich noch eine Rückfrage. Mir ist dazu gerade das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.10.2014, Aktenzeichen 42 C 396/13 , untergekommen, in dem ebenfalls bei einem Ehepaar keine Haftung des einen oder anderen ausgesprochen wurde.

Wissen Sie dazu genaueres?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2015 | 15:09

Die Entscheidung des AG Bielefeld stellt sich gegen die herrschende Rechtsprechung des BGH in der sogenannten „Morpheus"-Entscheidung (Urteil des BGH vom 15.12.2012 – I ZR 74/12 ). Dort hat der BGH festgestellt, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft bestehe.
Genau dies hat das AG Bielefeld verneint.
Es ist davon auszugehen, dass die meisten Amtsgerichte dies jedoch anders sehen, was auch die tägliche Erfahrung zeigt.

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