Notarieller Immobilienkaufvertrag
vom 1.2.2020
für 65 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Fabian Fricke / Wiesbaden
Geht Verkäufer wegen der Formulierung "in beliebiger Höhe" und "beliebige Gläubiger" ein höheres Risiko ein, als bei festgelegtem Grundpfandbetrag und Nennung des Gläubigers, der Bank? ... Mitwirkung des Verkäufers bei der Bestellung von Grundpfandrechten Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung von Grundschulden in beliebiger Höhe für beliebige Gläubiger mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO zu bewilligen. ... Sicherungsabrede Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat.