Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
zunächst ist festzuhalten, dass eine sog. Spezialvollmacht leider nur für die speziellen Ermächtigungen gelten kann, also in Ihrem Fall nur für Kauf, Verkauf und zur Verwaltung von Immobilien, nicht jedoch zur Löschung von Grundpfandrechten.
Eine solche Löschung kann gemäß § 27 GBO
nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen, sodass insoweit auch hierfür eine (Spezial-)Vollmacht nötig wäre.
Zudem benötigen Sie gemäß § 29 GBO
eine öffentlich beglaubigte Urkunde zum Nachweis der Löschung. Da die gesetzlich vorgeschriebenen Formen in erster Linie eine Schutz- du Warnfunktion haben, dürfen gesetzlich vorgeschriebene Formen nicht durch einfache Vollmachterteilung ausgehebelt werden. Soweit also die beglaubigte Form nötig ist, muss hierfür auch die Vollmacht dieser Form entsprechen!
Ob der Notar Sie im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung für Kauf, Verkauf und zur Verwaltung von Immobilien auch auf die Möglichkeit der Löschung hinweisen hätte müssen ist fraglich, da die Grundpfandrechte einerseits natürlich sachenrechtlicher Natur sind, diesen aber immer eine vertragliche Darlehnsabrede zugrunde liegt und in diesem Kontext hauptsächlich der privaten Vermögensverwaltung unterliegen dürften.
Will heissen: Wenn Sie einen Notar damit beauftragen eine Vollmacht zum Kauf, Verkauf und zur Verwaltung von Immobilien zu erstellen, wird man nicht davon ausgehen können, das auch die private Vermögensverwaltung im Ergebnis betroffen sein sollen, auch wenn Grundpfandrechte natürlich sachenrechtlicher Natur sind.
Ich will Ihnen zwar uneingeschränkt Recht geben, dass man hierüber streiten kann, aber im Ergebnis dürfte der Ausgang eines solchen Haftungsanspruchs zu vage sein, als das ich Ihnen zu einem Vorgehen gegen den Notar raten könnte.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Mein Notar hat mir jetzt folgendes mitgeteilt:
Nach der hier beurkundeten Vollmacht ist Herr X berechtigt die Vertragsbedingungen frei auszuhandeln und alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung und Abwicklung notwendig sein sollten. Hierzu gehört auch der Antrag auf Löschung eingetragener Grundpfandrechte. Herr X kann also die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld beantragen.
Würden Sie die Richtigkeit der o.g. Aussage bestätigen? oder brauche ich doch noch eine weitere Sondervollmacht damit Herr X zur Löschung der Grundpfandrechte ermächtigt ist? Herr X soll auch ohne das Vorliegen eines Immobilienverkaufs zur Löschung der Grundpfandrechte ermächtigt sein. Ich denke da werde ich wohl doch noch eine Sondervollmacht erteilen müssen.
Sehr geehrter Fragensteller, ich bedanke mich herzlichst für Ihre Nachfrage:
Soweit es sich um den Verkauf und oder Kauf eines Grundstücks und damit auch um die Löschung einer Grundschuld auf eben diesem Grundstück bezieht möchte ich dem Notar grundsätzlich nicht widersprechen, doch ist die Spezialvollmacht dann dennoch zu unbestimmt und ich weiss nicht, ob sich strenge Beamte des Grundbuchamtes damit zufrieden geben würden.
Sollten Sie andere als mit dem Kauf oder Verkauf zusammenhängende Grundstücke löschen wollen, bleibe ich auf dem Standpunkt, dass dies in der Vollmachtsurkunde insoweit nicht ausreichend bezeichnet ist.
Ich hoffe Ihnen damit abschließend weitergeholfen zu haben, stehe aber gern für weitere Fragen zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
ihr
Alexander stephens