Grenzen der Gartenumgestaltung im Sondernutzungsrecht
vom 14.3.2013
65 €
Historischer Preis
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Hinsichtlich der Plichten ist in der Teilungserklärung vermerkt, dass er als "Sondereigentümer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums, sowie der Flächen die seinem Sondereigentum unterliegen, verpflichtet ist." Weiterhin ist festgehalten, dass "kein Sondereigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks eigenmächtig verändern darf." ... Daher meine Fragen mit der Bitte um rechtliche Beratung: - Darf der ET unter den Voraussetzungen der Teilungserklärung die hohen Büsche einfach ohne Zustimmung der Gemeinschaft ersatzfrei entfernen?