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Veräußerung von Gemeinschaftseigentum

8. Mai 2008 09:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer

Ist zur Veräußerung von Gemeinschaftseigentum ein Beschluss der Eigentümer-Versammlung ausreichend oder muss eine Vereinbarung getroffen werden?
Eine Gemeinschaftsordnung ist nicht vorhanden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

Zu unterscheiden ist Sonder- und Gemeinschaftseigentum :

Sondereigentum :
Mit seinem Sondereigentum kann jeder Eigentümer grundsätzlich verfahren wie er will. Er kann es somit auch unabhängig der anderen Eigentümer veräußern, dies betrifft dann auch sein Nutzungsrecht am gemeinschaftlichem Eigentum.
Eventuell ist in ihrer Teilungserklärung eine Zustimmung der anderen Eigentümer oder eines Dritten zur Veräußerung notwendig. Diese ist dann grundsätzlich Voraussetzung zur Eigentumsveräußerung. Abweichend dazu kann ein mehrheitlicher Beschluss die Notwendigkeit der Zustimmung aufheben, siehe § 12 WoEigG .

Gemeinschaftseigentum :
Wollen Sie Teile des Gemeinschaftseigentums komplett verkaufen benötigen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer.
Zwar sieht § 10 VI WoEigG vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an sich selber Rechte und Pflichten zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentumes erwerben und eingehen kann, dies berechtigt aber nicht zu Maßnahmen die das sachenrechtliche Grundverhältnis gestalten.

Um ihre Anfrage zur Veräußerung von Gemeinschaftseigentum in einer ersten Einschätzung zu bewerten, ist die Zustimmung aller Eigentümer im Form einer gesonderten Vereinbarung notwendig. Ein bloß mehrheitlicher Beschluß reicht nicht aus.
Ich empfehle ihnen daher eine gesonderte Vereinbarung aller Eigentümer und keinen Beschluß zu fassen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

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