Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Darf der ET unter den Voraussetzungen der Teilungserklärung die hohen Büsche einfach ohne Zustimmung der Gemeinschaft ersatzfrei entfernen?
Die Gartengestaltung kann Gegenstand einer Regelung der Gemeinschaftsordnung sein (Schöner/Stöber,Grundbuchrecht, Rn. 2909a)
Wenn die Hecken im Gemeinschaftseigentum stehen darf er selbstverständlich keine Veränderungen eigenmächtig vornehmen.
Über die nachbarrechtlichen Regelungen hinaus sind die Grenzen aus §§ 14
, 22 WEG
auch verletzt beim Anpflanzen stark wachsender Gewächse (KG NJW-RR 1987, 1360
; BayObLG NJWE-MietR 1997, 59
), beim Fällen prägenden vorhandenen Baubestands (BayObLG NZM 1998, 1010
).
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf eine Hecke übertragen.
2.Fällt dies unter den Begriff einer radikalen Umgestaltung, bzw bauliche Veränderung, die er im Vorfeld in der Versammlung zur Wahl hätte stellen müssen?
Die grundlegende Umgestaltung einer Sondernutzungsfläche durch den Sondernutzungsberechtigten stellt eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar,so das OLG Hamm ( Beschluß vom 15. 2. 2000 - 15 W 426/99
).
3. Muss er für einen Ersatz der Büsche sorgen und wenn ja, in welcher Wuchshöhe?
Das Recht eines Wohnungseigentümers "zur alleinigen Nutzung als Hof- und Ziergarten" rechtfertigt nicht die eigenmächtige Entfernung einer 18 Jahre alten und 6-7 Meter hohen Bepflanzung der Gartenfläche, so das OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06-04-1994 - 3 Wx 534/93
.
Bei gemeinschaftswidrigem Eingriff besteht ein Wiederherstellungsanspruch der Gemeinschaft (Timme in BeckOK WEG, § 15, Rn. 342).
Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes - im Rahmen des Möglichen - kann auch von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06-04-1994 - 3 Wx 534/93
Wiederherstellung des früheren Zustandes imRahmen des Möglichen bedeutet, dass der Zustand weitestgehnd wieder her gestellt werden muss. Eine genaue Wuchshöhe geben die Gerichte nicht vor.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 14.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre gut nachvollziehbaren Erläuterungen.
In Ihrer Antwort auf die 1. Frage beziehen sich die Urteile und gesetzlichen Regelungen auf Baumbestand oder eine Hecke.
Hier handelt es sich um einen Bewuchs durch einzelne Zierbüsche, die im Laufe von 20 Jahren zu einer Höhe von 3-5 m (nach Rückschnitt vor ca. 1 Jahr) gewachsen sind.
Sind diese Regelungen auch hierauf übertragbar, oder beziehen sie sich eher auf die zusammengehörenderen Strukturen einer Hecke?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Urteile sind stets beispielhaft. Deren Regelungsgehalt lässt sich aber auf ähnlich gelagerte Lebenssacheverhalte übertragen.
So muss es kein Urteil geben, welches explizit eine Hecke benennt. Folglich kann das Urteil zum Baumbewuchs auch für einen Heckenswuchs her halten, da es im Endergebnis um nicht genehmigte Umgestaltung und Rückbau geht.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt