Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen, und zwar sobald der Zustand der Wohnung oder eines Teils der Wohnung, ohne daß dies der Vermieter zu vertreten hätte, derart ist, daß ein Wohnungsnachfolger die Übernahme der Wohnung ablehnen könnte.Spätestens sind diese Arbeiten nach Ablauf von folgenden Zeiträumen auszuführen: in Küchen alle zwei Jahre, in Bädern und Räumen mit Duschanlagen alle drei Jahre, in allen anderen Räumen alle vier Jahre, Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper ( Heizkörper bei mir nicht vorhanden ) und der Versorgungsleitungen in Küchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle drei Jahre durchzuführen.Der Mieter hat die Ausführung zu beweisen. ... Der Mieter hat die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand zurückzugeben, der einem Wohnungsnachfolger zugemutet werden kann. ... Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch die verspätete oder nachträgliche Ausführung notwendiger Schönheitsreparaturen entstehen."