Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sehen den Sachverhalt im wesentlichen völlig richtig. Eine Kündigung durch sie macht eigentlich keinen Sinn weil diese das Mietverhältnis ja erst zum 31.12.2016 beenden würde. Es geht hier um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag und um den Eintritt eines Ersatzmieters in den laufenden Vertrag. Es sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar: entweder Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter und dieser schließt dann einen völlig neuen Mietvertrag mit dem Nachmieter oder aber Sie werden aus den laufenden Vertrag entlassen und danach mit der Tritt in den laufenden Vertrag zu gleichen Bedingungen ein. Natürlich können Sie die vorgeschlagene Formulierung verwenden weil es dem Vermieter scheinbar darauf ankommt, eine Kündigung zu erhalten. Entscheidend ist aber dass ihr Mietverhältnis nicht erst zum 31.12.2016 endet, sondern mit Ablauf des 30.9.2015. Wenn der Vermieter den Nachmieter akzeptiert dann wäre darin ohnehin stillschweigend eine Entlassung von Ihnen aus dem Vertrag zu sehen. Für die Rückzahlung der Kaution kommt es dann auf den 30.9.2015 an. Wie Sie richtig festgestellt haben, hat der Vermieter eine gewisse Prüffrist um Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zu überprüfen. Wenn die Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird würden sich etwaige Ansprüche des Vermieters aber ohnehin nur noch auf die Betriebskostenabrechnungen die noch ausstehen beziehen. Am sinnvollsten wäre es wenn man mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung trifft in der niedergelegt wird, dass sie zum 30.9.2015 aus dem Mietverhältnis entlassen werden und dass ein bestimmter Betrag der Mietkaution zurück erstattet wird wobei man hier ein bestimmtes Datum beispielsweise den 30. November aufnehmen sollte. Ein Teilbetrag kann dann für die beiden noch ausstehenden Betriebskosten Abrechnungen 2014 und 2015 beim Vermieter es Sicherheit verbleiben.
Es wäre daher sinnvoller wenn sie ihre eigene Formulierung verwenden unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte. Ein doppeltes Sicherungsinteresse des Vermieters besteht nicht. Dieser erhält ja die Kaution auch vom Nachmieter so dass sie natürlich einen Anspruch darauf haben ihre Kaution, zumindest in wesentlichen Teilen, zeitnah zurück zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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