Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Regelung mit dem von Ihnen angedachten Inhalt ist allein als Individualvereinbarung möglich, da sie als Formularvereinbarung den Mieter unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel nimmt keine Rücksicht darauf, welcher Zeitraum bei Auszug seit den letzten Schönheitsreparaturen verstrichen ist. So würde die Klausel eine unbedingte Renovierungspflicht des Mieters z.B. auch begründen, wenn er nach 8 Monaten schon wieder auszieht und - realistisch gesehen - eine erneute Renovierung noch gar nicht erforderlich ist. Soweit die Klausel also vom Vermieter vorformuliert bei Vertragsschluß dem Mieter "untergeschoben" wird und nicht individuell ausgehandelt wird, wäre sie gem. § 307 BGB
unwirksam.
Handelt es sich jedoch um eine im Einzelfall konkret ausgehandelte Klausel, die vom Vermieter auch nicht in mehreren Verträgen verwendet wird, dann dürfte die Klausel wirksam sein. Das Problem liegt darin, dies nachzuweisen. Denn eine Individualvereinbarung liegt nur vor, wenn der Mieter auf ihren Inhalt Einfluss nehmen und an der Gestaltung mitwirken kann.
Auf "Nummer Sicher" gehen die Mietvertragsparteien, wenn sie bei Auszug keine unbedingte Renovierungspflicht vereinbaren, sondern sich dabei an den üblichen Fristen orientieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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Antwort
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