In § 20 (Schönheitsreparturen bei Vertragsenden, Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen)steht: Hat der Mieter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden fälligen Schönheitsreparaturen zum Vertragsende oder zu einem bestimmten anderen Termin nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt, so hat ihn der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Durchführung dieser Arbeiten unter angemessen Berücksichtigung der Vorschläge (Angaben) des Vermieters hinsichtlich Farbe und Material aufzufordern. Des weiteren steht in § 20: Für Schönheitsreparaturen die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der aufgrund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen: wenn die Schönheitsr. seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als: dann kommen die prozentualen Quoten. ... Beispiele für Installationsgegenstände die instand zu halten sind, welche gar nicht in meiner Wohnung sind (Brause- undBadewanne, Heizkessel, Rolladengurte- und wickler, elektr.