Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. ... Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre. in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre (Ziffer 4. bezieht sich auf eine Übernahme des Zustands vom Vormieter, was bei mir nicht der Fall war) 5. bei Auszug sind die Mieträume in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 3 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. ... Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen bis zum Vertragsende auszuführen.