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Ist dies ein Zeitvertrag ?

22. April 2009 08:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo

Ich bin vor 2 Monaten in ein WG Zimmer das einer Immobilienfirma gehört eingezogen. Eigentlich wollte ich 5 Monate Praktikum machen habe aber nach einem abgebrochen und versuche nun vergeblich einen Nachmieter zu finden, da das Zimmer nur 8 qm hat und dafür recht teuer ist.

In meinem Mietvertrag steht bei 'Dauer des Mietvertrages' folgendes:

'Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2009.Für die Dauer von 2 Jahren verbindlich , also bis zum 28.02.2011 verzichten hiermit sowohl der Mieter als auch der Vermieter wechselseitig auf ihr Recht gemäß § 573 c BGB , das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats des übernächsten Monats ordentlich zu kündigen.'

Habe ich hier einen Zeitmietvertrag abgeschlossen oder kann ich ihn mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist kündigen? Und bekomme ich dann meine Kaution wieder?

Ich hoffe Sie können mir helfen.

Liebe Grüße

22. April 2009 | 08:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die von Ihnen zitierte Klausel beinhaltet einen Kündigungsverzicht für die Dauer von zwei Jahren. Eine ordentliche Kündigung innerhalb dieses Zeitraums mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist nicht möglich.

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG ) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/ 03 , NJW 2004, 1448 ); BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 - VIII ZR 379/ 03 .

Argument ist, dass durch einen Kündigungsverzicht die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert werden. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann, stellt sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zusteht. Dies soll aber durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

Sie sollten sich daher mit dem Vermieter über eine einvernehmliche Vertragsaufhebung verständigen. Im Rahmen dieser Verständigung kann auch die Auszahlung Ihrer Kaution angesprochen werden.Vor Beendigung des Mietverhältnis kann eine Kautionsrückzahlung nicht verlangt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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