Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Klausel beinhaltet einen Kündigungsverzicht für die Dauer von zwei Jahren. Eine ordentliche Kündigung innerhalb dieses Zeitraums mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist nicht möglich.
Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB
(früher: § 9 AGBG
) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/ 03
, NJW 2004, 1448
); BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 - VIII ZR 379/ 03
.
Argument ist, dass durch einen Kündigungsverzicht die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert werden. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann, stellt sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zusteht. Dies soll aber durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.
Sie sollten sich daher mit dem Vermieter über eine einvernehmliche Vertragsaufhebung verständigen. Im Rahmen dieser Verständigung kann auch die Auszahlung Ihrer Kaution angesprochen werden.Vor Beendigung des Mietverhältnis kann eine Kautionsrückzahlung nicht verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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