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Mietrecht; Nebenkosten, Umbaukosten, Kaution,

26. Juni 2024 14:38 |
Preis: 105,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir waren fast 10 Jahre Mieter in einem Objekt. Ursprünglich ab 2014 als Büro/Lager, später dann 2017 umgebaut auf Gastronomie/Pizzaservice.

Der erste Umbau 2017 erfolgte mit mündlicher Absprache mit dem Vermieter auf unsere eigenen Kosten.

Der Mietvertrag wurde von uns dann im Jahr 2021 gekündigt, weil der Vermieter nötige Arbeiten nicht durchführen wollte. Daraufhin hat er das Gespräch gesucht und mündlich vereinbart, dass er den Umbau mit uns zusammen durchführen wird.

Anfang 2022 wurden die Arbeiten begonnen und angefangen das Objekt zu renovieren und umbauen. Mündlich wurde vereinbart das wir die Kosten teilweise vorstrecken beziehungsweise die Arbeiten selbst durchführen lassen und dann sollte der Vermieter alles bezahlen und dann alles auf einen neuen Mietvertrag umgelegt werden.

Hierbei haben wir circa 20.000 € investiert und vorgestreckt. Der Vermieter selbst circa 10.000 €. Als Beispiel hat er die Fliesen bestellt und bezahlt und wir den Fliesenleger. Gleiches mit dem Boden.
Die komplette Abzugshaube über Dach (über vier Stockwerke) wie auch die komplette Arbeiten was Wasserinstallation betrifft inklusive Material, wurden von uns bezahlt und durchgeführt.

Weitere Arbeiten, die er durchführen sollte, wurden nie angefangen oder nicht fertig gestellt. Über einen Zeitraum von circa fünf Monaten hat er uns hingehalten und vertröstet. Daraufhin haben wir zum 01.10.2023 einen Nachmieter besorgt und sind in ein anderes Objekt umgezogen.

Mit dem Nachmieter hat er einen neuen, teureren Mietzins vereinbart. Der neue Mieter hat einen Großteil unserer gebrauchten Kücheneinrichtung gekauft. Die Schlüssel wurden dann übergeben und der neue Mieter hat sein Lokal am 30.10.2023 eröffnet.

Im Rahmen des Umbaus wurden nach Rücksprache mit dem Vermieter sämtliche Heizkörper ausgebaut und die Heizung stillgelegt.

Im gesamten Miet-Zeitraum der 10 Jahre hat der Vermieter trotz dauernder Nachfragen die Nebenkosten nicht abgerechnet. JEDES Jahr haben wir circa 1600€ Zuviel Nebenkosten bezahlt.

Die Kaution wurde uns bis jetzt ebenfalls nicht erstattet.

Nun unsere Fragen:
1. können wir jetzt die uns entstandenen Umbauarbeiten berechnen? Was können wir ansetzen für die Arbeiten, die durch uns durchgeführt wurden?

Können wir alternativ einfach alles abbauen gehen?

2. Sind die Forderungen aus den Nebenkosten verjährt? Hat er sich eventuell strafrechtlich relevant verhalten da das nicht abrechnen der zu viel bezahlten Nebenkosten System hat.

3. wie können wir vorgehen, um unsere Kaution schnellstmöglich zurück zu erhalten?

26. Juni 2024 | 16:22

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:



Zu 1: Grundsätzlich haben Sie nach der Absprache mit dem Vermieter einen Erstattungsanspruch, denn insoweit bestand eine Vereinbarung wie Sie selbst vortragen („Mündlich wurde vereinbart das wir die Kosten teilweise vorstrecken beziehungsweise die Arbeiten selbst durchführen lassen und dann sollte der Vermieter alles bezahlen und dann alles auf einen neuen Mietvertrag umgelegt werden.").


Das Problem bei der Angelegenheit ist jedoch: Wenn der Vermieter die Bezahlung der Umbauten verweigert, dann müssen Sie ihn auf Zahlung der Umbaukosten verklagen.

Für die o.g. Absprache wären Sie in einem Prozeß beweispflichtig, d.h. Sie müssen nachweisen, daß der Vermieter die Kostenübernahme zugesagt hat.

Dies ist naturgemäß bei mündlichen Vereinbarungen schwierig. Natürlich können Sie Zeugenaussagen o.ä. in einen Prozeß einbringen (oder den Nachweis der bereits teilweise gezahlten Umbaukosten), aber es dürfte dennoch ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko bestehen.

Eine gütliche Einigung – ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – dürfte daher vorzuziehen sein.

Bzgl. der Arbeiten können Sie die übliche Vergütung für derartige Arbeiten ansetzen, also nicht den Stundenlohn eines Fachbetriebs.
Der Abbau des erwähnten Materials dürfte dagegen wohl nicht zulässig sein, da die genannten Materialien nach Einbau in der Regel in das Eigentum des Gebäudeeigentümers übergehen.



Zu 2: Die Ansprüche aus Nebenkosten

Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Nebenkosten verjähren grundsätzlich entsprechend der normalen Verjährungsfrist nach 3 Jahren.

Daher dürften die Rückzahlungsansprüche für Nebenkostenabrechnungen vor dem Jahr 2020 aller Voraussicht nach verjährt sein.


Zu 3: Der Vermieter ist selbstverständlich verpflichtet Ihnen die gezahlte Kaution zurück zu zahlen, wenn keine offenen Ansprüche mehr bestehen.

Daher würde ich Ihnen empfehlen dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung der Kaution zu setzen.

Dies könnte Sie ggf. mit der Aufforderung verbinden auch die bereits fälligen Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Jahre zuzusenden – soweit diese bereits fällig sind.

Diese Aufforderung sollte nachweislich per Einwurf/Einschreiben gesendet werden.

Kündigen Sie dem Vermieter in dem Schreiben bereits an, daß Sie bei fruchtlosem Ablauf rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderungen einleiten werden.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt






Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2024 | 17:16

Zu 1.: Rechtlich gesehen müsste es sich doch alles in meinem Besitz sein, da die Rechnungen ja von uns bezahlt wurden (vor allem Wasserleitungen und die gesamte Ablufthaube). Unter welchem Paragraf wird geregelt das es zum Gebäude gehört?

Zu 2.: vor dem Jahr 2020 heißt Abrechnungsjahr? Oder Mietjahr? Also Abrechnung 2019 oder 2020

Zu 3.: Könnte er irgendwelche Forderungen stellen obwohl das Objekt bereits weitervermietet wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2024 | 17:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Zu 1: Hier geht es insbesondere um § 94 BGB:

„§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen."

Dies dürfte z.B. die Fliesen, Wasserinstallationen etc. betreffen, diese Sachen werden mit dem Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes und gehen daher in das Eigentum des Gebäudes ein, unabhängig davon wer die Sachen bezahlt oder gekauft hat. Ein Ausbau wäre daher nicht zulässig.

Bei der Ablufthaube könnte es sich dagegen um Zubehör handeln, das noch in ihrem Eigentum steht. In diesem Fall hätten Sie einen Anspruch auf Rückgabe, wenn diese nicht übereignet wurde.


Zu 2: Hier kommt es auf die Bestimmungen des Mietvertrags zur Fälligkeit an.

Wenn etwa die Nebenkostenabrechnung von 2020 im Jahr 2021 fällig war, dann würde dieser Anspruch Ende 2024 verjähren.

Dies bedeutet, daß Nebenkostenabrechnungen aus den Mietjahren 2019 und früher verjährt wären.


Zu 3: Die Weitervermietung schließt Ansprüche des Vermieters aus dem vorhergehenden Mietverhältnis nicht aus.

Allerdings wäre in diesem Fall der Vermieter in der Beweislast (z.B. wegen offenstehender Mietzahlungen o.ä.).

Nach ihrer Schilderung bestehen allerdings eher Ansprüche von Ihnen gegenüber dem Vermieter, daher sind Ansprüche des Vermieters zunächst nicht ersichtlich.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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