Kündigung Vermieter eines Kettenmietvertrags aus dem Jahr 1999
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 10 Jahren, also bis 28.2.2010, geschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis ("nicht" wurde durchgestrichen) als auf jeweils 2 Jahre verlängert. § 568 BGB findet ("keine" wurde durchgestrichen) Anwendung.