Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Ehefrau ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung als Vermieterin in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten.
Und dieser Mietvertrag wird - vorbehaltlich einer Vertragsprüfung - nach dem bisher vorgetragenen ein unbefristeter Mietvertrag sein. Die Befristung ist offenbar nicht begründet worden, ist also unzulässig. Gleiches gilt für die Kettenverlängerung, so dass die Mieter in der Tat einen unbefristeten Mietvertrag haben.
Solch ein Mietvertrag kann nur dann gekündigt werden, wenn Ihre Ehefrau ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung darlegen kann. Ein solches Interesse liegt vor, wenn
a)
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
b)
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
c)
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Ob diese Gründe hier vorliegen, kann so nicht beantwortet werden. Auf jeden Fall müssten die Gründe für so ein berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben angeben werden.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate, wird hier also neun Monate betragen (wenn es denn überhaupt Gründe für ein berechtigtes Interesse geben sollte)..
Gibt es solche Gründe nicht, gibt es auch kein berechtigtes Interesse und eine Kündigung wäre kaum durchsetzbar.
Möglich wäre dann ggfs. ein Aufhebungsvertrag, der aber immer vom Einverständnis der Mieter abhängen wird, was meistens dann eine finanzielle Frage und eine Frage des Verhandlungsgeschickes ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg