Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der übermittelten Informationen verbindlich wie folgt beantworten.
Um das unerfreuliche Ergebnis vorwegzunehmen: Leider können Sie die Kündigung selbst nicht mehr rückgängig machen. Eine Kündigung ist eine sog. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird bereits mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung in der Folge bestätigt oder auf sonstige Weise "bearbeitet" wird. Die (engen) zeitlichen Grenzen für den Widerruf einer Willenserklärung (wie Ihrer Kündigung) ergeben sich aus § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
.
Diese Vorschrift lautet:
"Sie [d.h. die Willenserklärung] wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht."
Der maßgebliche Zeitpunkt ist in Ihrem Fall verstrichen. Insofern kann ich Ihnen leider nur den Rat geben, nochmals auf eine einvernehmliche Fortsetzung zu dringen, wenn Sie den Schrebergarten weiter nutzen möchten.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Roger Schulz
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Rechtsanwalt Roger Schulz
hallo herr schulz,
danke für die schnelle antwort. wenn die kündigung nicht rückgängig gemacht werden kann wie sieht denn dann die rechtslage aus damit wir unser geld für den garten wieder bekommen?
der vorstand kann ja nicht sagen die kündigung kann nicht rückgängig gemacht werden und gleichzeitig macht er nichts damit der vorgang abgeschlossen ist.
wir stehen jetzt seit 4 monaten da und warten auf das geld und können gleichzeitig den garten auch nicht mehr nutzen.
können wir den vorstand eine frist setzen?
haftet der vorstand evtl. hier wegen fahrlässigkeit? denn immerhin hätte der schrebergarten seit 4 monaten schon wieder neu verpachtet werden können?
wie sieht hier die rechtslage aus?
Sehr geehrte Fragesteller,
sehr gern! Ihre Anschlussfragen beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Sofern eine Einigung auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses ausscheidet, sollten Sie - aus Beweisgründen, wenn möglich, per E-Mail - eine Frist für die Bewertung setzen. Ein bis zwei Wochen reichen meines Erachtens aus. Mit dieser Fristsetzung schaffen Sie die Voraussetzung, um gegebenenfalls Verzugsschadensersatzansprüche gegen den Verein geltend zu machen. (Verschulden des Vorstands wird dem Verein zugerechnet.) Zusammen mit der Fristsetzung sollten Sie Ihrerseits die Räumung und Herausgabe des Schrebergartens anbieten.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt