Gewerbemietvertrag - Kündigung aus wichtigen Grund
vom 2.12.2008
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani / Düsseldorf
Dies bedeutet, dass ein Recht zur Kündigung wegen eines Mangels gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gegeben ist, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte.