Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie kamen nicht aus dem Vertrag heraus und haben teilweise untervermietet.
Wann endete nun der Vertrag? Ende Dezember oder Ende November?
> Ich halte die Forderung des Vermieters - vorbehaltlich der Prüfung des Vertrages und der korrekten Beendigung des Mietverhältnisses - zumindest teilweise für berechtigt.
1.
Für die Mietzahlungen ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt. Sie als Mieter kommen daher automatisch in Verzug, wenn der Zahlungstermin nicht eingehalten wurde (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
). Hier ist für jeden Fall des Verzuges eine Pauschale in Höhe von 10 € vereinbart. (Das Gesetz [§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB
] sieht sogar eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € vor.)
Hier ist auch keine Verjährung eingetreten. Die 340 € Verzugspauschalen sind berechtigt.
2.
Endete das Mietverhältnis zum 30.11.2018 schulden Sie Nutzungsentschädigung bis zum 09.12.2018 (§ 546a Abs. 1 BGB
).
Das kann die anteilige bisherige Miete sein ("als Entschädigung die vereinbarte Miete", § 546a Abs. 1
, 1. Alternative BGB) oder die höhere ortsübliche ("[...] die Miete [...], die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist", § 546a Abs. 1
, 2. Alternative BGB).
> Die vollen 500 € sind wahrscheinlich nicht berechtigt.
> Für 9 Tage wären nur 120 € bzw. 150 € berechtigt.
Den ganzen Monat müssten Sie als Schadensersatz nur bezahlen, wenn dem Vermieter die Miete für einen Nachmieter entgangen wäre (§ 280 Abs. 1
, § 546a Abs. 2 BGB
) und er dies auch nachweist.
3.
Bezüglich der verspäteten Zahlungen Ihrer Untermieter haben Sie Ihrerseits Ansprüche gegen diese.
Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Hallo Herr Eichhorn
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
Der Mietvertrag wäre regulär am 31.12.18 geendet. Durch die Fristlose Kündigung allerdings sollte ich zum Ende November das Büro räumen.
Wie kann ich dem Vermieter das mit dem Schadenersatz klar machen oder muss ich da tatsächlich auf einen Anwalt zurück greifen?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da der Vertrag regulär - bei vertragsgemäßem Verhalten ohne fristlose Kündigung - noch den ganzen Dezember gegolten hätte, darf der Vermieter auch die volle Miete (400 €) für Dezember noch verlangen.
Das können Sie dem Vermieter selbst so vorrechnen.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht unbedingt erforderlich.
Sie könnten einen gerichtlichen Mahnbescheid selbst beantragen (www.mahnantrag-online.de). Dessen Kosten sind überschaubar (32 € Gerichtsgebühr).
Da es aber lediglich noch um eine Differenz von 100 € geht, sollten Sie überlegen, wieviel Energie (Zeit und / oder Geld) Sie so noch aufwenden wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt