Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fristlose Kündigung des Pachtvertrages

| 9. März 2011 18:57 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Durch Krankenhausaufenthalt und Kur hat meine Tochter vergessen unsere Pacht zu überweisen.
Die Pacht ist fällig immer am 3. des Monats.
Sie hat die Pacht für November und Dezember aber erst am 20.12. überwiesen.
Am 22.12.(geschrieben am 20.12.) haben wir ein Schreiben mit der fristlosen Kündigung bekommen zum 28.2.2011.
Nach einspruch kam am 7.2. ein neues Schreiben, das der Kündigungstermin wegen meiner Krankheit auf den 31.5. verschoben wurde.
Ich muß noch dazu sagen, der der Pachtvertrag auf ein Jahr beläuft und sich automatisch um ein Jahr verlängert. Das neue Pachtjahr beginnt immer am 1. März. Auch schreiben sie, dass sie für den ab Juni 2011 möglicherweise entstehende Pachtausfall (sollte sich bis dahin kein neuer Pächter finden) ich auch noch aufkommen soll.
Ich möchte jetzt gerne wissen, ist die fristlosen Kündigung rechtens und kann sie wenn der Pachtrückstand beglichen wurde nocht aufrecht gehalten werden.
Ich brauche Antworten, die ich auch begründet den Verpächter mitteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Werner

9. März 2011 | 20:38

Antwort

von


(65)
Holstenbrücke 4-6
24103 Kiel
Tel: 04311284453
Web: https://www.ra-krause-kiel.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich sind auf den Pachtvertrag gemäß § 581 Absatz 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. Ihrer Schilderung nach hat Ihr Verpächter Ihnen gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Die Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Kündigung finden sich in § 543 BGB , erforderlich ist demnach ein sogenannter wichtiger Grund.
Gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB kann der Vermieter/Verpächter u.a. eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn Sie für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete/Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete/Pacht in Verzug sind. Nach Ihrer Schilderung war die Pacht am 3. (Werktag) des Monats fällig. Die Leistungszeit war demnach kalendermäßig bestimmt. Gemäß § 286 Absatz 2 Nr.1 BGB tritt somit nach Ablauf des 3.(Werktages) automatisch Verzug ein ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn bis dahin die Miete nicht entrichtet ist. Da dies am 03. Dezember dann bereits auf zwei aufeinanderfolgende Termine geschah, war ein Grund für eine außerordentliche Kündigung auch gegeben. Zwar hat ihr Verpächter das Mietende befristet ausgesprochen, nämlich zunächst zum 28.02.2011, dann auf Ihren Widerspruch hin zum 31.05.2011, dies steht ihm aber grundsätzlich frei.

Gemäß § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigung die offene Miete bezahlt. Wie Sie mitteilen, wurde die offene Miete durch Ihre Tochter am 20.12.2010 überwiesen, dass Kündigungsschreiben ist Ihnen dann am 22.12.2010 zugegangen.
Eine Zahlung durch Überweisung gilt dann als rechtzeitig erfolgt, wenn vor Zugang der Kündigungserklärung der Überweisungsauftrag bei der Bank eingeht und ausreichend Deckung auf dem Konto vorhanden ist, d.h. die Absendung der Überweisungszahlung vor Zugang der Kündigung erfolgt ist. (MüKo/Schilling, BGB, § 543 Rd. 55; Nürnbg NJW-RR 00 - 800). Die rechtzeitige Absendung müssen Sie zwar beweisen, dies kann aber beispielsweise mittels des Überweisungsbeleges erfolgen. Unerheblich ist, dass das Kündigungsschreiben ebenfalls auf den 20.12.2010 datiert wurde – entscheidend ist gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB allein der Zugang der Kündigungserklärung – in Ihrem Fall also der 22.12.2010. Insofern sind demnach die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wieder entfallen.
Möglicherweise kann diese zwar in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Verpächter zu erkennen gibt, dass das Pachtverhältnis in jedem Fall beendet werden soll - hierzu muss er aber die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, die er auch sonst im Rahmen der Kündigung des Pachtvertrages zu beachten hätte.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2011 | 11:05

Hallo,
ich habe heute ein Schreiben vom Vermieter bekommen, wo uns mitgeteilt wird, das die Mitteilung in meinem Schreiben nicht der Rechtslage der außerordentliche Kündigung eines geweblichen Pachtobjektes entspricht.
Anbeit mein Shreiben:


Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Rücksprache mit meinem Anwalt ist gemäß § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB eine Kündigung ausgeschlossen, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigung die offene Miete bezahlt. Laut Kontoauszug wurde die offene Miete am 20.12.2010 überwiesen, dass Kündigungsschreiben ist uns am 22.12.2010 zugegangen.

Eine Zahlung durch Überweisung gilt dann als rechtzeitig erfolgt, wenn vor Zugang der Kündigungserklärung der Überweisungsauftrag bei der Bank eingeht, d.h. die Absendung der Überweisungszahlung vor Zugang der Kündigung erfolgt ist. (MüKo/Schilling, BGB, § 543 Rd. 55; Nürnbg NJW-RR 00 - 800). Unerheblich ist, dass das Kündigungsschreiben ebenfalls auf den 20.12.2010 datiert wurde – entscheidend ist gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB allein der Zugang der Kündigungserklärung – in unserem Fall also der 22.12.2010. Insofern sind demnach die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wieder entfallen.

War Ihre Mitteilung an mich falschoder habe ich es falsch verstanden, den der Vermieter hält an der außerordentlichen Kündigung fest.

Mit freundlichen Grüßen
Karin Werner

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2011 | 14:37

Wie bereits erwähnt sind gemäß § 581 Absatz 2 BGB die mietrechlichen Vorschriften auch auf den Pachtvertrag anzuwenden.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen gewerblichem Miet-/Pachtvertrag und privatem Miet-/Pachtvertrag. Für Mietverträge über Wohnraum (oft eben als „private Mietverträge" bezeichnet) gibt es jedoch einige, den Mieter besonders schützende Vorschriften, die für beispielsweise Mietverträge über Gewerberäume (meist als „Gewerbemietvertrag" bezeichnet) nicht gelten.

Anwendbar auf den Pachtvertrag ist daher zweifelsohne der § 543 BGB (siehe hierzu auch Palandt, BGB, § 543 Rn. 2), da dieser eben auch „gewerbliche Mietobjekte" erfasst. Auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen entsprechen die Ausführung somit durchaus der Rechtslage. Wie aber bereits erwähnt, kann die unwirksame außerordentliche Kündigung u.U. jedoch in eine wirksame ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen umgedeutet werden. Die Kündigungsfristen ergeben sich dann in der Regel aus Ihrem Pachtvertrag. Dagegen handelt es sich bei der Behauptung Ihres Vermieters, die Ausführungen würden nicht der Rechtslage entsprechen, scheinbar um einen eher hilflosen Versuch, Sie zu verunsichern oder aber um eine Behauptung, die aufgrund fehlender Rechtskenntnis getroffen wurde.

Gerne übernehme ich für Sie den Schriftverkehr mit dem Vermieter. Einzelheiten kann ich Ihnen hierbei gerne per E-Mail mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt


www.ra-krause-kiel.de

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2011 | 18:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hat mir sehr geholfen auch noch nach einigen Telefongesprächen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Juni 2011
5/5,0

Hat mir sehr geholfen auch noch nach einigen Telefongesprächen.


ANTWORT VON

(65)

Holstenbrücke 4-6
24103 Kiel
Tel: 04311284453
Web: https://www.ra-krause-kiel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Verkehrszivilrecht, Kündigungsschutzrecht, Schadensersatzrecht